Hier finden Sie meine Anfrage zum Plenum vom 01.12.2021:
Ich frage die Staatsregierung,
- in welchem Umfang hat die Staatsregierung seit 2019 den vereinseigenen Sportstättenbau in Bayern finanziell unterstützt (bitte nach beantragten und bewilligten Fördermitteln sowie nach Verein und Regierungsbezirk aufgeschlüsselt),
- wie hoch ist der Anteil, der speziell sogenannten strukturschwachen Regionen zugutekam und
- inwiefern ist die Vergabe von Fördermitteln für den Sportstättenbau in Bayern an Nachhaltigkeitskriterien (wie z. B. den Einsatz von Regenwasser bei Beregnungsanlagen oder den Bau von Photovoltaikanlagen) geknüpft?
Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
Der Freistaat Bayern unterstützt die circa 17.000 bayerischen Sport– und Schützenvereine jährlich mit erheblichen finanziellen Aufwendungen. Die Sportförderung des Freistaats ist dabei in den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien – SportFöR) vom 30. Dezember 2016 (All–MBl. 2017, S. 14 ff., zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 07.12.2020 [BayMBl. Nr. 809]) geregelt. Hiernach kann auch der Sportstättenbau der Vereine gefördert werden, damit die Vereine in die Lage versetzt werden, Sportstätten in eigener Initiative zu errichten und zu erhalten, die sie für den unmittelbaren Sportbetrieb ihrer Mitglieder benötigen.
Darüber hinaus können aufgrund des Sonderförderprogramms für den vereinseigenen Sportstättenbau in strukturschwachen Regionen, welches die bestehende Förderung des vereinseigenen Sportstättenbaus (s. o.) seit 15. Juli 2019 ergänzt, höhere Fördersätze gewährt werden. Die Höhe des Fördersatzes ist dabei abhängig vom Vereinssitz.
Die Bewilligung (und Auszahlung) der staatlichen Förderung erfolgt in der Regel nach Baufortschritt bzw. erst mit Vorlage des Verwendungsnachweises. Daraus erklärt sich der Unterschied zwischen Antragsaufkommen und Bewilligungsstand in der nachfolgenden Übersicht.
Eine vollständige Auswertung der beantragten Fördermittel sowie eine nach Vereinen aufgeschlüsselte Darstellung war in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit durch die Bewilligungsstellen nicht möglich.

Der Bayerische Landtag stellt seit 2019 jährlich 24.821,2 Tsd. Euro (abzüglich Haushaltssperre i.H.v. 10 Prozent) zur Förderung des vereinseigenen Sportstättenbaus zur Verfügung. Hiervon sind jeweils 10.000,0 Tsd. Euro zur besonderen Förderung von Vereinen in strukturschwachen Regionen vorgesehen.
Die Sportfördermittel werden vorrangig zum Zwecke der Förderung des Sports ausgereicht. Im Hinblick auf die Nachhaltigkeit sind im Rahmen des vereinseigenen Sportstättenbaus von den Vereinen als Bauherren die gesetzlichen Anforderungen (z. B. aus dem Gebäudeenergiegesetz) umzusetzen. Ferner müssen die Sportstätten während der gesamten Zweckbindungsfrist für den Sport zur Verfügung stehen und die entsprechenden Voraussetzungen zur Sportausübung schaffen. Darüber hinaus gehende Anforderungen bestehen derzeit nicht.