Anfrage zum Plenum: Rechtsgrundlage und Genehmigungspraxis für Ampelmännchen in Bayern

Meine Anfrage vom 17.03.2025:

Vor dem Hintergrund, dass in der Landeshauptstadt München modifizierte Piktogramme wie queere Ampelpärchen oder der Pumuckl als Ampelmännchen für Fußgängerampeln zum Einsatz kommen, frage ich die Staatsregierung, auf welcher Rechtsgrundlage dürfen Ampelmännchen in Bayern verändert werden, aus welchen konkreten Gründen ist die Verwendung von Richard Wagner als Ampelmännchen in Bayreuth oder der Wärschtlasmo in Hof nicht möglich (siehe dazu Artikel im Bayreuther Tagblatt „Nach Pumuckl-Ampel in München: Neuer Anlauf für Wagner-Ampel in Bayreuth“ vom 08.02.2025) und worin besteht der rechtliche Unterschied zwischen der Genehmigung des Pumuckl-Ampelmännchens in München, der Ablehnung des Richard-Wagner-Ampelmännchens in Bayreuth und einer möglichen Verwendung des Hofer Wärschtlamo als Ampelmännchen?

Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
Der moderne Straßenverkehr ist nicht auf das lokale oder regionale Umfeld beschränkt, sondern bewegt sich zunehmend international. Die Verkehrsteilnahme erfolgt dabei mit Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder auch zu Fuß. Damit ein geordnetes Miteinander im Straßenverkehr ermöglicht werden kann, bestehen hierzu verbindliche Regelungen, vorrangig in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Die Gestaltung von Verkehrszeichen ist dort durch den Ausschließlichkeitsgrundsatz verbindlich vorgegeben.
Zu den Fußgängersignalen schreibt § 37 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 StVO vor, dass für Lichtzeichen, die nur für zu Fuß Gehende gelten sollen, das Sinnbild „Fußgänger“ anzuzeigen ist. Im Lichtzeichen für Fußgänger muss das rote Sinnbild einen stehenden und das grüne Sinnbild einen schreitenden Fußgänger zeigen. Die Gestaltung des Sinnbildes „Fußgänger“ ist mit § 39 Abs. 7 StVO bundesweit
verbindlich in bildlicher Form vorgegeben; ergänzt wird diese Vorschrift in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 37 Abs. 2 Nr. 5, Randnummer 50 in Verbindung mit Abschnitt 6.2.7 der Richtlinien für Lichtsignalanlagen – Ausgabe 2015 (RiLSA 2015). Hiervon abweichende Fußgängerampel-Symbole sind demnach grundsätzlich unzulässig. Andere Sinnbilder Auszug aus kann nur der Bund durch eine Änderung der StVO oder im Rahmen einer Verkehrsblattveröffentlichung zulassen.
Es gibt keine sachlich begründete Notwendigkeit für weitere Variationen des Sinnbilds „Fußgänger“ in Ampeln. Im Übrigen sprechen vor allem Sicherheitsgründe, unter anderem die klare Wiedererkennbarkeit und optimale Sichtbarkeit, für die Einheitlichkeit aller Verkehrszeichen. Andernfalls stünden letztlich alle Verkehrszeichen vor Ort zur Disposition. Dies ist im modernen, massenhaften und komplexen Verkehrsgeschehen weder sachgerecht noch rechtlich zulässig. Ampeln dienen einzig und allein dem Zweck, beispielsweise Fußgängern das möglichst sichere
Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen oder den Verkehrsfluss in Kreuzungsbereichen möglichst unfallfrei zu regeln. Sie sind nicht der richtige Ort, um auf lokale
Besonderheiten hinzuweisen, wie etwa im angefragten Fall. Für die konkrete (Aus-)Gestaltung der Fußgängersignalgeber vor Ort ist die Straßenbaubehörde (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StVO) und für die Anordnung die Straßenverkehrsbehörde (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO) zuständig. Wie Kommunen ihre Ampeln ausgestalten, ist letztlich deren Verantwortung. Die Aufsicht
darüber haben die Bezirksregierungen. Inwiefern die an Ampeln angebrachten Sinnbilder den bundesweiten Vorschriften entsprechen, muss im Einzelfall geprüft werden. Letztlich besteht für die jeweiligen Kommunen im Schadensfall ein haftungsrechtliches Risiko, wenn sie sich dafür entschieden haben, Signalbilder an Lichtsignalanlagen zu verwenden, die nicht den Vorgaben der StVO entsprechen. Die vor Ort im Einzelfall bestehenden Abweichungen wurden nicht mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration abgestimmt. Diesbezüglich gibt es
keinen Unterschied zwischen den angefragten „Ampelmännchen“.

Die Anfrage zum Download gibt es hier.