Anfrage zum Plenum: Illegales Glücksspiel 2025

Meine Anfrgae zum Plenum vom 06.05.2026 findet ihr hier!

Ich frage die Staatsregierung, zu wie vielen Straftaten von un- erlaubtem Glücksspiel nach §§ 284, 285, 287 Strafgesetzbuch (StGB) (Deliktsschlüssel 661000 der Polizeilichen Kriminalstatistik) kam es 2025 in Bayern, zu wie vielen Verurteilungen kam es in den Jahren 2024 und 2025 nach §§ 284, 285, 286 und 287 StGB jeweils (bitte nach Jahren und Paragrafen aufschlüs-
seln) und wie viele Schwerpunktkontrollen gegen illegales Glücksspiel wurden seit 2023 in Bayern durchgeführt (bitte pro Jahr angeben)?

Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) enthält die der (Bayerischen) Polizei bekannt gewordenen Straftaten (sog. Hellfeldstatistik). Die Erfassung erfolgt zum Zeitpunkt der Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Die Anzahl der Fälle des unerlaubten Glücksspiels nach §§ 284, 285, 287 Strafgesetzbuch (StGB), die in der PKS Bayern unter dem Deliktsschlüssel 661000 erfasst
wurden, kann den PKS-Tabellen entnommen werden. Die Tabelle für das Jahr 2025 weist für den Deliktsschlüssel 661000 eine Fallzahl von 555 aus. Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz trifft die bayerische Strafverfolgungsstatistik Aussagen über die Zahl der Abgeurteilten und Verurteilten. Abgeurteilte sind dabei Angeklagte, gegen die die Gerichte Strafbefehle erlassen oder bei denen die Gerichte das Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss endgültig und rechtskräftig abgeschlossen haben. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen (z. B. Freispruch, gerichtliche Einstellung des Strafverfahrens) getroffen wurden. Verurteilte sind straffällig gewordene Personen, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafen, Strafarreste oder Geldstrafen verhängt wurden oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafen, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet worden ist. Bei der Verurteilung mehrerer Straftaten, die in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen wurden, wird in der Strafverfolgungsstatistik nur die Straftat statistisch erfasst, die nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist.