Hier finden Sie meine Anfrage zum Plenum vom 22.02.2021:
Ich frage die Staatsregierung,
- in welchem Umfang machen Kommunen vom neuen Abstandsflächenrecht Gebrauch,
- ist ihr die Problematik der Giebelflächenberechnung bekannt und
- wie soll in solchen Fällen verfahren werden?
Antwort des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
Art. 81 Abs.1 Nr. 6 Buchst. a Bayerische Bauordnung (BayBO) ermächtigt die Gemeinden dazu, durch Satzung ein von Art. 6 BayBO abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsfläche festzulegen, wenn dies die Erhaltung des Ortsbildes im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets bezweckt oder der Verbesserung oder Erhaltung der Wohnqualität dient. Die Gemeinden erlassen solche Satzungen im eigenen Wirkungskreis und in eigener Verantwortung.
Eine Erhebung, wie viele Gemeinden Satzungen welchen Inhalts erlassen haben, führt das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr nicht durch. Bekannt ist aber, dass Bayerischer Städtetag und Bayerischen Gemeindetag ihren Mitgliedern eine Mustersatzung übermittelt haben.
Das seit dem 1. Februar 2021 geltende Abstandsflächenrecht sieht u. a. eine vereinfachte Berechnung der giebelständigen Abstandsfläche vor: Die giebelständige Abstandsfläche entspricht in ihrer Form der giebelständigen Wand. Anrechnungsregeln, wie sie das bisherige Recht vorgesehen hat, sind nicht mehr erforderlich.
Jede Dachform verursacht die ihr entsprechende Abstandsfläche.
In Verbindung mit einer durch gemeindliche Satzung veränderten Abstandsflächentiefe kann die geänderte Berechnung dazu führen, dass die auf der Giebelseite anfallende Abstandsfläche zwar insgesamt nicht größer als nach altem Recht ist; sie kann aber punktuell tiefer sein als das nach altem Recht der Fall war. Die Lösung dieser Problematik muss, da sie ihre Ursache in Regelungen gemeindlicher Satzungen hat, auch im gemeindlichen Satzungsrecht erfolgen.