Anfrage: Straßenerschließungsgebühren für Gemeinden mit Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen

Ich frage die Staatsregierung:

Können Städte und Gemeinden, die Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen erhalten, auf die angekündigte Neuregelegung des Art. 13 Abs. 6 Kommunalabgabengesetz (KAG), die den Gemeinden einen hundertprozentigen Erlass der Straßenerschließungsgebühren für Altfälle vorsehen soll, das angekündigte „freie Ermessen“ ausüben, ohne damit eine Rückforderung der Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungsmittel oder weitere verschärfte Auflagen zu riskieren und ist für diese Städte und Gemeinden eine Aufstockung der Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen vorgesehen, wenn diese durch die angekündigten Neuregelegung des Art. 13 Abs. 6 KAG unter Druck gesetzt wurden, die Gebühren aus Erschließungsbeiträgen zu erlassen?

Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration:

Der von den Regierungsfraktionen vorgestellte Gesetzentwurf erweitert lediglich den kommunalen Handlungsspielraum, indem er Gemeinden die Möglichkeit gibt, bei der Fertigstellung von Altanlagen auf Erschließungsbeiträge auch gänzlich zu verzichten. Die Gemeinden erhalten damit allen Spielraum, um vor Ort zu sachgerechten, abgewogenen Entscheidungen zu finden und werden nicht unter Druck gesetzt. Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Gemeinden von den bereits bestehenden Billigkeitsregelungen des Art. 13 Abs. 6 KAG Gebrauch machen wollen, konnten auch finanzschwächere Gemeinden bis dato die geplanten gesetzlichen Möglichkeiten zumindest in einem in der Höhe angemessenen Umfang nutzen und ihre Grundstückseigentümer auf diese Weise entlasten. Gleiches wird auch bei Einführung des geplanten Art. 13 Abs. 2 Satz 2 KAG-E (E = Entwurf) mit seinen erweiterten Möglichkeiten gelten.

Insbesondere wenn sich die Gemeinde mangels gültiger Haushaltssatzung ganzjährig in vorläufiger Haushaltsführung befindet oder wenn ihr Stabilisierungshilfen oder Bedarfszuweisungen gewährt wurden, sollte sie sich, wie auch beim bestehenden „Drittelerlass“, u. a. im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Konsolidierungskurses vorher mit der Rechtsaufsicht abstimmen.

Nachdem es im Ermessen der Kommunen steht, von der neuen Regelung des Art. 13 Abs. 6 KAG Gebrauch zu machen, ist eine Kompensation von eventuell auftretenden Einnahmeausfällen nicht vorgesehen.