Anfrage: Rechtliche Grundlage der Regierung von Niederbayern zur Geldwäscheaufsicht

Meine Anfrage zum Plenum am 6. Juli 2020

Ich frage die Staatsregierung, mit welcher rechtlichen Grundlage die Regierung von Niederbayern ihr Zuständigkeitsverhältnis bei der Geldwäscheaufsicht über die Wirecard Holding AG mit Sitz in Aschheim begründet, welche Aufsichtsbehörde seit Gründung der Wirecard AG im Jahr 1999 die Geldwäscheaufsicht über das Unternehmen sichergestellt hat und ob es zwischen der Regierung von Niederbayern und der Bankenfinanzaufsichtsbehörde Bafin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) Austausch zur Klärung der Zuständigkeit der Geldwäscheaufsicht über die Wirecard Holding AG gab?

Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

Bei der Beantwortung der Anfrage durch die Staatsregierung wird auf die WirecardAG mit Sitz in Aschheim abgestellt. Aus dem Handelsregisterauszug sowie dem Geschäftsbericht der Wirecard AG ergibt sich, dass die Haupttätigkeit der Wirecard AG nicht darin besteht, Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu veräußern. Die Bewertung der Regierung von Niederbayern ergab deshalb, dass es sich bei der Wirecard AG nicht um ein Fi-nanzunternehmen nach § 1 Abs. 24 Satz 1 Nr. 1 Geldwäschegesetz (GwG) und damit nicht um eine Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG handelt. Sie wird daher nicht von dem im Geldwäschegesetz benannten Adressatenkreis erfasst. Eine Zuständigkeit der Regierung von Niederbayern als Aufsichtsbehörde ist somit nicht gegeben.Die Frage der Verpflichteteneigenschaft der Wirecard AG im Sinne des Geldwäschegesetzes wurde ab dem 25.02.2020 bis zum 25.06.2020, dem Tag der Anmeldung der Insolvenz, zwischen der Regierung von Niederbayern und der BaFin diskutiert und in einem Telefonat am 25.06.2020 zwischen der BaFin, dem Bundesfinanzministerium und dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erörtert