Schriftliche Anfrage: Cum Ex III: Stand der steuer- und strafrechtlichen Aufarbeitung

Am 31.07.2019 befragte ich die Staatsregierung bezüglich dem Stand der steuer- und strafrechtlichen Aufarbeitung von Cum Ex (III). Meine Fragen wurden am 03.09.2019 von dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Hinblick auf die Fragen 3.2 und 3.3 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz beantwortet:

Meine Vorbemerkung:
Mithilfe von Cum-Ex-Geschäften wurde nach Meinung von Expertinnen und Experten der „größte Steuerraub in der Geschichte Europas“ (Handelsblatt, 26.10.2018) verübt.
Bei Cum-Ex-Geschäften erwirkten Anlegerinnen und Anleger die mehrfache Erstattung
von Kapitalertragsteuer durch Leerverkäufe von Aktien, obwohl nur einmal Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.
Bisher ist unklar, wie hoch der Steuerschaden aus den Cum-Ex-Geschäften in
Deutschland tatsächlich ist. Nach Informationen des Recherchenetzwerks CORRECTIV und Berechnungen von Professor Dr. Christoph Spengel von der Universität Mannheim beläuft sich der Steuerschaden auf ca. 12 Mrd. Euro in Deutschland.
Seit 2012 hat der Gesetzgeber diese Geschäfte erschwert und eine gesetzliche Re
gelung erlassen, die Cum-Ex-Geschäfte verhindern soll. Parallel läuft seit 2012 auch die juristische Aufarbeitung des Cum-Ex-Skandals. Dennoch weisen Medienberichte darauf hin, dass mit ähnlich gelagerten Fallkonstruktionen weiter Geschäfte gemacht werden.

Ich frage die Staatsregierung:

1.1 Durch welche organisatorischen Maßnahmen stellt die Staatsregierung sicher, dass alle Verdachtsfälle von Cum-Ex-Geschäfte aufgedeckt werden und ihr alle Verdachtsfälle mitgeteilt werden?

Die Bayerische Finanzverwaltung hat zur Aufarbeitung von Cum-Ex-Gestaltungen mehrere Spezialeinheiten eingerichtet. Beim Finanzamt München wurden zwei Einheiten gebildet: die Cum-Ex Taskforce (Betriebsprüfung) sowie das Sachgebiet SF 19 (Steuerfahndung). Die Einheiten sind zentral für Bayern zuständig. Es wurden sämtliche Fälle, bei denen eine derartige Gestaltung theoretisch denkbar wäre, auch mittels moderner Auswertungssoftware gerastert. Diese Fälle werden durch die Sondereinheiten gesichtet und ggf. weiterverfolgt. Darüber hinaus wurden die Finanzämter bereits per Verfügung im Jahr 2015 verpflichtet, sämtliche Verdachtsfälle zu melden.

1.2 Durch welche Maßnahmen wird seitens der Staatsregierung sichergestellt, dass die mit der – sowohl steuer- als auch strafrechtlichen – Aufarbeitung der Cum-Ex-Fälle betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über ausreichendes Fachwissen verfügen, um alle Ausgestaltungen von Cum-Ex-Geschäfte erkennen und rechtlich würdigen zu können?

Aufgrund der strategischen Zusammenführung aller Prüfungsmaßnahmen in den Sondereinheiten wird eine Bündelung der Erkenntnisse über Abwicklung, Ausmaß und zielgerichtete Aufarbeitung der Cum-Ex-Geschäfte gewährleistet. Durch regelmäßige Fortbildungen und Teilnahme an regionalen wie überregionalen Erfahrungsaustauschen wird eine ständige Weiterentwicklung und Vertiefung der Spezialkenntnisse sichergestellt.

1.3 Durch welche Maßnahmen wird seitens der Staatsregierung sichergestellt, dass die mit der Bearbeitung von Kapitalertragsteueranrechnungen betrauten Kräfte in den Finanzbehörden der Länder (einschließlich der Finanzämter und Betriebsprüfungsstellen) über ausreichendes Fachwissen verfügen, um alle Ausgestaltungen von Cum-Ex-Geschäften erkennen und rechtlich würdigen zu können?

Die Aufarbeitung der bis Ende 2011 möglichen Cum-Ex-Geschäfte erfolgt zentral durch die Taskforce.

2.1 Haben Landesbehörden von Bundesbehörden Weisungen erhalten bzw. haben die obersten Landesbehörden den ihnen unterstellten Behörden Weisungen erteilt, wonach sämtliche durch die Finanzbehörden der Länder als verdächtig erkannten Fälle von Cum-Ex-Geschäften den Steuerfahndungen der Länder und/oder den Staatsanwaltschaften der Länder mitzuteilen sind?

Das Landesamt für Steuern hat mit Verfügung im Jahr 2015 geregelt, dass Verdachtsfälle der Taskforce zu melden sind. Diese tauscht sich laufend mit dem Sachgebiet SF 19 der Steuerfahndung über relevante Fälle aus. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Zusammenarbeit zwischen den Außendiensten.

2.2 Haben Landesbehörden von Bundesbehörden Weisungen erhalten bzw. haben die obersten Landesbehörden den ihnen unterstellten Behörden Weisungen erteilt, wonach sämtliche durch die Finanzbehörden der Länder als verdächtig erkannten Fälle von Cum-Ex-Geschäften den Steuerfahndungen der Länder und/oder den Staatsanwaltschaften der Länder mitzuteilen sind?

Vgl. Antwort zu Frage 2.1.

2.3 In wie vielen Fällen haben öffentliche Stellen in Bayern nach Kenntnis der Staatsregierung im Rahmen der Prozessführung zu Cum-Ex- oder vergleichbaren Geschäften Aufträge an private Rechtsfirmen vergeben (bitte ggf. Volumen mit angeben)?

Die Steuerverwaltung hat im Zusammenhang mit der Aufklärung der Cum-Ex-Geschäfte keine Aufträge an private Rechtsfirmen vergeben.

3.1 Wurde auf Ebene der Finanzverwaltung in Bayern die Möglichkeit in Erwägung gezogen, externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zur Bewältigung der Ermittlungsarbeit mit einzubeziehen?

Die Einbeziehung externer Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zur Unterstützung der Ermittlungsarbeiten wurde erwogen. Einzelne Auswertungstools wurden auf ihre Geeignetheit geprüft. Ein kostenpflichtiger Ankauf oder Auftrag wurde im Ergebnis nicht befürwortet. Zudem unterliegt die Finanzverwaltung dem Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung (AO). Eine Zuziehung externer Berater zur Aufarbeitung steuerlicher Einzelfälle wäre deshalb aus Sicht des Landesamts für Steuern nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig.

3.2 Sind die jeweiligen Ermittlerinnen und Ermittler sowie Staatsanwältinnen/Staatsanwälte, Steuerprüferinnen/Steuerprüfer und Steuerfahnderinnen/Steuerfahnder nur mit einem Fall/Fallkomplex beschäftigt oder haben diese mehrere Fälle/Fallkomplexe parallel zu ermitteln?

Die Fallzuordnung hängt von der Komplexität des jeweiligen Falles ab. Die Fälle werden in der Regel durch ein Prüferteam geprüft.

3.3 Ist gewährleistet, dass eingesetzte und geschulte Ermittlerinnen und Ermittler, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Steuerprüferinnen und -prüfer sowie Steuerfahnderinnen und -fahnder die Fälle/Fallkomplexe bis zum Ende bearbeiten, oder besteht die Gefahr, dass diese für anderweitige Aufgaben abgezogen werden?

Grundsätzlich erfolgt die Fallbetreuung durch die jeweiligen Prüfer bis zum Abschluss der Prüfung. Wechsel des Aufgabengebietes sind im Einzelfall – z. B. auf Wunsch des Bediensteten – natürlich nicht ausgeschlossen.
Im staatsanwaltschaftlichen Bereich werden in Bayern Strafverfahren, welche die
Cum-Ex-Geschäfte zum Gegenstand haben, von erfahrenen Kräften im Beförderungsamt, nämlich einem Staatsanwalt als Gruppenleiter und einer Staatsanwältin als Gruppenleiterin der Staatsanwaltschaft München I, bearbeitet. Das Amt des Staatsanwalts als Gruppenleiter ist eine zentrale Station im Rahmen des in Bayern bewährten Laufbahnwechsels, bei der in der Regel eine mehrjährige Verweildauer vorgesehen ist. Bei der internen Geschäftsverteilung wird – wie bereits in der Vergangenheit geschehen – durch geeignete Maßnahmen sichergestellt, dass kein Wissensverlust in Bezug auf die hochkomplexen Cum-Ex-Verfahren eintritt.

4.1 Geht die Staatsregierung davon aus, dass derzeit keine Cum-Ex-Gestaltungen oder ähnlich gelagerte Gestaltungen in Bayern mehr möglich sind?

Nach Ansicht der Steuerverwaltung sind Cum-Ex-Gestaltungen durch die Neuregelung des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren – OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG) – seit dem 01.01.2012 nicht mehr möglich.

4.2 Wenn ja, warum?

Vgl. Antwort zu Frage 4.1 und 4.3.

4.3 Durch welche Maßnahmen wird sichergestellt und überprüft, ob Cum-Ex-Gestaltungen auch in Zukunft nicht mehr möglich sind?

Bei der Kapitalertragsteuer auf Dividenden galt nach der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage das Schuldnerprinzip (gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz [EStG] a. F.). Der Schuldner der Kapitalerträge – bei Dividendenzahlungen somit die ausschüttende Aktiengesellschaft – war selbst zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtet, d.h. es fand zum Zeitpunkt der Ausschüttung einer Dividende durch die Aktiengesellschaft (als Schuldner der Dividende) der Steuerabzug statt und nicht erst bei Auszahlung der Dividende durch ein Kreditinstitut an den Aktionär.
Die Bescheinigung der auf die Aktionäre entfallenden Kapitalertragsteuer erfolgte bis
Ende 2011 durch die depotführenden Kreditinstitute der Aktionäre (§ 45a Abs. 3 EStG a. F). Diese Vorgehensweise ist der Tatsache geschuldet, dass die ausschüttende Aktiengesellschaft typischerweise ihre Aktionäre nicht oder zumindest nicht alle kennt.
Diese Kenntnis hatte nur die depotführende Stelle, die die Aktien für den Aktionär am
Dividendenstichtag verwahrt. Die bis Ende 2011 geltende Rechtslage hatte zur Folge, dass die Person, die die Kapitalertragsteuer abführte (= ausschüttende Aktiengesellschaft), nicht mit der Person identisch war, die die Kapitalertragsteuer bescheinigte
(= depotführendes Kreditinstitut).

Erst mit Wirkung ab 2012 wurde durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz vom
22.06.2011 (BGBl I S. 1126) bei girosammelverwahrten Aktien die Verpflichtung zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer auf die auszahlenden Kreditinstitute verlagert (§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 EStG in der ab dem 01.01.2012 anzuwendenden Fassung). Durch die Änderungen ist die Person, die die Kapitalertragsteuer abführen muss, identisch mit der Person, die die einbehaltene Kapitalertragsteuer bescheinigt. Dies bedeutet, dass eine Bescheinigung über Kapitalertragsteuer auch nur dann ausgestellt wird, wenn tatsächlich durch die gleiche Person Kapitalertragsteuer erhoben und an das Finanzamt abgeführt wurde.