Gemeinsam mit meinen Kolleg*innen Ursula Sowa und Dr. Markus Büchler befragte ich am 21.10.2020 die Staatsregierung bezüglich dem Bau einer Tank- und Rastanlage in Regnitztal. Unsere Fragen wurden am 23.12.2020 von dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration beantwortet:
Unsere Vorbemerkung:
Entlang der Bundesautobahn A 73 ist auf dem Gebiet der Marktgemeinde Eggolsheim (Lkr. Forchheim) momentan eine Tank- und Rastanlage (TR-Anlage Regnitztal) geplant, die unter der Regie der hiesigen Autobahndirektion geplant und ausgeführt werden soll.
Der damalige Staatsminister für Wohnen, Bau und Verkehr Dr. Hans Reichhart hat mit Schreiben vom 26.11.2019 hierzu eine Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ursula Sowa, Dr. Markus Büchler und Tim Pargent (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) beantwortet (Drs. 18/5069). Zu diesem Bauprojekt allgemein sowie zu einzelnen Antworten aus
dieser Beantwortung haben sich wiederum erneute Fragen ergeben.
Wir fragen die Staatsregierung:
1.1 Wie ist der Stand der Planung zur Errichtung der Tank- und Rastanlage an der A 73 bei Eggolsheim?
Für den Neubau der Tank- und Rastanlage (TR-Anlage) Regnitztal wurden die Unterlagen für den haushaltsrechtlichen Vorentwurf zwischenzeitlich erstellt.
1.2 Welches Ergebnis hatte die „nochmalige grundsätzliche Überprüfung“, wie sie in Antwort zu Frage 1 der Schriftlichen Anfrage von Ende 2019 (Drs. 18/5069) erwähnt wurde?
Die nochmalige grundsätzliche Überprüfung der Rastanlage, u. a. hinsichtlich der Themenbereiche Bedarf, Alternativstandorte, Flächenverbrauch, hat ergeben, dass die vorliegende Planung sachgerecht begründet ist. Daher wird die zwischenzeitlich erstellte Vorentwurfslösung weiterverfolgt.
2.1 Haben sich zur Antwort der Staatsregierung vom 26.11.2019 (Drs. 18/5069) Änderungen in den Planungen (bspw. hinsichtlich Stellplatzanzahl, Infrastruktur, Flächenbedarf, Ausgleichsmaßnahmen, Baukosten etc.) ergeben?
2.2 Wenn ja, welche Änderungen wurden vorgenommen?
Es haben sich zur Antwort der Staatsregierung vom 26.11.2019 keine Änderungen in den Planungen ergeben.
3.1 Wie wurden die bundesweit durchgeführten Lkw-Stellplatzerhebung sowie die Parkraumbedarfsrechnung für das Prognosejahr 2035 (vgl. Antwort auf Frage 7, Drs. 18/5069) erhoben bzw. erstellt?
Bei der bundesweit durchgeführten Lkw-Stellplatzerhebung 2018 wurden die im Zuge der Bundesautobahnen (BAB) abgestellten Lkw auf Rastanlagen und Autohöfen in den relevanten Nachtstunden an mehreren Tagen gezählt. Der Lkw-Stellplatzbedarf für das Prognosejahr 2035 wurde mit einer Parkraumbedarfsberechnung nach Anlage 1 der „Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen“ (ERS) ermittelt.
Anmerkung: Der Stellplatzbedarf in einem BAB-Abschnitt wird mit dieser Parkraumbedarfsberechnung nach Anlage 1 der ERS allerdings nur auf Grundlage der abgestellten Lkw prognostiziert. Dieses Schätzverfahren zeigt damit die zu erwartende Entwicklung der Nachfrage nach Lkw-Parkmöglichkeiten in einem Autobahnabschnitt unter Status-quo-Bedingungen und stößt insbesondere dann an Anwendungsgrenzen, wenn auf bestehenden Autobahnabschnitten im Bestand nur wenige Rastanlagen vorhanden sind.
3.2 Von welchem Lkw-Aufkommen geht diese Parkraumbedarfsberechnung im Prognosejahr 2035 aus?
Für das Prognosejahr 2035 wurde ein durchschnittlicher täglicher Schwerverkehr von 6 060 Kfz/24 h ermittelt.
3.3 Was haben die besagte Lkw-Stellplatzerhebung und die Parkraumbedarfsberechnung für das Prognosejahr konkret ergeben, was wiederum zu den Planungen der Tank- und Rastanlage Regnitztal geführt hat?
Für das Prognosejahr 2035 berechnet sich im betrachteten Abschnitt der A 73 zwischen dem Autobahnkreuz (AK) Bamberg und dem AK Fürth/Erlangen ein Lkw-Stellplatzbedarf von 98 Lkw-Stellplätzen.
Im betrachteten rund 47 km langen Abschnitt der A 73 zwischen dem AK Bamberg und dem AK Fürth/Erlangen befinden sich allerdings lediglich eine bestehende, unbewirtschaftete Rastanlage mit WC (PWC Regnitztal), ein privat betriebener Autohof und eine Tankstelle in Anschlussstellennähe. Für Autohöfe und Tankstellen besteht keine Straßenbaulast des Bundes und keine Betriebspflicht für die privaten Betreiber. Daher können diese Angebote für eine dauerhafte und zuverlässige Bedarfsdeckung für Lkw-Stellplätze generell nicht berücksichtigt werden.
Aus den in Antwort zu Frage 3.1 genannten Gründen ergibt daher ein Vergleich mit Streckenabschnitten, in denen Rast-/PWC-Anlagen in den nach der ERS vorgegebenen Regelabständen (15–20 km) vorhanden sind, ein realistischeres Bild. Danach ergäbe sich ein zwei- bis dreifach höherer Lkw-Stellplatzbedarf.
Der Abschnitt der A 73 ist daher auch nach Umsetzung der geplanten TR Regnitztal noch als unterversorgt zu bewerten.
Auf dem rund 47 km langen Autobahnabschnitt der A 73 zwischen dem AK Fürth/Erlangen und dem AK Bamberg ist zudem derzeit keine bewirtschaftete Tank- und Rastanlage (TR) vorhanden. Neben der Einhaltung der gesetzlich vorgeschrieben Lenk- und Ruhezeiten von Berufskraftfahrern erfüllen TR eine Versorgungs- und Erholungsfunktion für alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere im Reiseverkehr, und leisten damit einen wichtigen Beitrag für die Verkehrssicherheit. Mit der geplanten TR soll daher insbesondere auch eine aktuell bestehende Versorgungslücke im Zuge der A 73 geschlossen werden.
4.1 Wie bewertet die Staatsregierung Überlegungen zur Einführung eines Tempolimits auf der BAB 73 zwischen Forchheim und Bamberg?
Auf Autobahnen haben die Belange des fließenden Verkehrs besonderes Gewicht. Ihre Aufgabe ist es, den weiträumigen Verkehr zu bündeln und dort Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen zu ermöglichen. Sie sind entsprechend dieser Zweckbestimmung ausgebaut (§ 1 Bundesfernstraßengesetz). Damit entlasten sie auch das übrige Straßennetz.
Auf Autobahnen gelten die allgemeinen Verhaltensregeln der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (§ 18 StVO) und innerhalb dieser Grenzen zur Wahl der Fahrgeschwindigkeit (§ 3 StVO). Zudem gelten die besonderen Regelungen der Autobahn-Richtgeschwindigkeits Verordnung. Streckenbezogen sind besondere Verhaltensregeln durch Verkehrszeichen, welche in den fließenden Verkehr eingreifen, nur unter eng begrenzten Voraussetzungen geboten (§§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 9 StVO).
Dieser Maßstab gilt auch auf der BAB A 73 zwischen Forchheim und Bamberg.
4.2 Wurde in diesem Streckenabschnitt eine Geschwindigkeitsbegrenzung bereits geprüft?
Es ist eine Daueraufgabe der Straßenverkehrsbehörden, die Straße und den dort eröffneten Verkehr zu beobachten. Inhaltlich ist diese Aufgabe auch darauf gerichtet, die Verkehrsregelung so zu gestalten, dass sie ihrem Zweck gerecht wird, den Verkehr zu erleichtern und Verkehrsgefahren zu verhüten. Dies entbindet jedoch nicht die Verkehrsteilnehmer, eigenverantwortlich die Straße zweckgerecht zu benutzen und unter Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Gefahren selbst abzuwenden. Im Übrigen ist für den Verwaltungsbezirk der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Unfallkommission eingerichtet, an der neben der Straßenverkehrsbehörde die Straßenbaubehörde und die Polizei mitwirkt.
4.3 Wenn ja, welches Ergebnis hatte diese Prüfung?
Als Folge der laufenden Prüfungen bestehen folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen:
Bamberg:
In Fahrtrichtung Nürnberg: AK Bamberg – südlich AK Bamberg 100 km/h; südlich AK Bamberg – AS Bamberg-Ost 120 km/h. In Fahrtrichtung Suhl: AS Bamberg-Ost – AS Memmelsdorf 120 km/h; AS Memmelsdorf – AK Bamberg 100 km/h.
Forchheim:
AS Forchheim-Nord – nördlich AS Forchheim-Süd in beiden Fahrtrichtungen versuchsweise und befristete Geschwindigkeitsbeschränkung nachts von 120 km/h.