Gemeinsam mit meinen Kolleg*innen Anna Toman, Katharina Schulze, Ludwig Hartmann, Gülseren Demirel, Thomas Gehring, Jürgen Mistol, Verena Osgyan und Gisela Sengl befragte ich am 02.12.2020 die Staatsregierung zur Abordnung von Lehrkräften im Schuljahr 2020/2021. Unsere Fragen wurden am 16.03.2021 von dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus beantwortet:
Wir fragen die Staatsregierung:
Vorbemerkung des Ministeriums:
Die Schriftlichen Anfragen der Abgeordneten Anna Toman und weiterer (BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN) vom 02.12.2020 (betreffend folgende Schularten: Förderschule, Grundschule, Realschule, Gymnasien und berufliche Schulen) und vom 03.12.2020 (betreffend Mittelschule) werden gemeinsam beantwortet. Die Fragen 1.1–1.3 der Anfrage vom 03.12.2020 werden als Fragen 8.1–8.3 in diese Antwort mit aufgenommen.
1. Welche rechtliche Grundlage hat die Abordnung von Lehrkräften in Bayern?
Abordnungen von Lehrkräften in Bayern erfolgen gemäß Art.47 in Verbindung mit Art. 49 Bayerisches Beamtengesetz.
2. Inwiefern wird in Zeiten des Lehrkräftemangels mit Abordnungen anders verfahren?
Abordnungen erfolgen in der Regel aus dienstlichen Gründen und können sich zum Beispiel auf andere Schulen der gleichen Schulart, andere Schularten, auf Universitäten oder auf Institutionen mit nichtunterrichtlicher Tätigkeit erstrecken.
Abordnungen an Dienststellen mit nichtunterrichtlicher Tätigkeit, z.B. an das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung, an die Regierungen oder an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK), dienen grundsätzlich verschiedenen Aspekten: zum einen der Personalentwicklung der einzelnen Lehrkraft, zum anderen der Sicherstellung der Wahrnehmung der dortigen schul- und unterrichtsnahen Dienstaufgaben, sowohl in den jeweiligen Fachreferaten als auch in Organisationseinheiten mit übergreifenden Querschnittsthemen oder der unverzichtbaren Aufgabe der Schulaufsicht. Es erfolgen insbesondere auch Abordnungen von Lehrkräften an Lehrerbildungsstätten wie Universitäten und Staatsinstitute. Die abgeordneten Lehrkräfte sind dort jeweils in der Lehrerausbildung tätig. Daneben können Lehrkräfte auch zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung an andere Schulen abgeordnet werden.
Vorbemerkung zu den Fragen 3.1, 3.2, 4.1, 4.2, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 7.1, 7.2 und 8.1, 8.2:
Das nachfolgende – jeweils in Tabellenform dargestellte – Zahlenmaterial bezieht sich auf alle Personalfälle, für die zum Stichtag 01.10.2019 im Personalverwaltungsprogramm VIVA eine Abordnungsstelle eingetragen war. Gegebenenfalls sind dabei auch Beurlaubungen an andere Dienststellen (z.B. Universitäten) erfasst, unabhängig davon, ob eine solche mit oder ohne Fortzahlung der Bezüge erfolgt ist. Ebenso wird nicht nach vollumfänglichen Abordnungen oder Teilabordnungen (die zum Teil auch in sehr geringem Umfang, z.B. 4 von 23 Unterrichtsstunden ausgesprochen werden) differenziert, d.h. die angegebenen Zahlen sind nicht mit Vollzeitkapazitäten gleichzusetzen, oder ob sich eine abgeordnete Lehrkraft z.B. in einer Beurlaubung/Elternzeit befindet. Je nach Anzahl der Abordnungen wurden diese zusammengefasst; im Hinblick auf die Mindestanzahl erfolgt dies gegebenenfalls nicht bei allen Schularten gleich.
3.1 Wie viele Förderschullehrkräfte sind im Schuljahr 2020/2021 an eine andere Dienststelle oder Schulart abgeordnet?
3.2 An welche Dienststellen oder Schularten sind diese Lehrkräfte abgeordnet?

4.1 Wie viele Grundschullehrkräfte sind im Schuljahr 2020/2021 an eine andere Dienststelle oder Schulart abgeordnet?
4.2 An welche Dienststellen oder Schularten sind diese Lehrkräfte abgeordnet?
8.1 Wie viele Mittelschullehrkräfte sind im Schuljahr 2020/2021 an eine andere Dienststelle oder Schulart abgeordnet?
8.2 An welche Dienststellen oder Schularten sind diese Lehrkräfte abgeordnet?
Eine Differenzierung zwischen Grund- und Mittelschullehrkräften ist nicht möglich.

3.3 Wie viele Stunden werden an den Förderschulen fachfremd übernommen?
4.3 Wie viele Stunden werden an den Grundschulen fachfremd übernommen?
8.3 Wie viele Stunden werden an den Mittelschulen fachfremd übernommen?
An Förderzentren, Grund- und Mittelschulen gilt das Klassenlehrerprinzip, sodass eine Einteilung in fachfremd und nicht fachfremd erteilten Unterricht nicht sinnvoll möglich ist.
5.1 Wie viele Realschullehrkräfte sind im Schuljahr 2020/2021 an eine andere Dienststelle oder Schulart abgeordnet?
5.2 An welche Dienststellen oder Schularten sind diese Lehrkräfte abgeordnet?

6.1 Wie viele Gymnasiallehrkräfte sind im Schuljahr 2020/2021 an eine andere Dienststelle oder Schulart abgeordnet?
6.2 An welche Dienststellen oder Schularten sind diese Lehrkräfte abgeordnet?

5.3 Wie viele Stunden werden an den Realschulen fachfremd übernommen?
6.3 Wie viele Stunden werden an den Gymnasien fachfremd übernommen?
Im Schuljahr 2020/2021 wurden an den staatlichen
- Realschulen wöchentlich 212289 Pflichtunterrichtsstunden in den Fächern gemäß Stundentafel (vgl. Anlage 1 zu § 16 Realschulordnung – RSO) erteilt, darunter 12176 Unterrichtsstunden von Lehrkräften ohne Lehrbefähigung bzw. in den Fächern Islamischer Unterricht, Orthodoxe Religionslehre, Sozialwesen sowie Informationstechnologie ohne Lehrbefähigung für das jeweilige Fach,
- Gymnasien in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 wöchentlich 275315 Pflichtunterrichtsstunden in den Fächern gemäß Stundentafel (vgl. Anlage 1 zu § 15 Abs. 1 Gymnasialschulordnung – GSO) erteilt, darunter 11535 Unterrichtsstunden von Lehrkräften ohne Lehrbefähigung bzw. in den Fächern Islamischer Unterricht, Israelitische Religionslehre sowie Orthodoxe Religionslehre ohne Lehrbefähigung für das jeweilige Fach.
Kirchliche Religionslehrkräfte werden als Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Fach katholische bzw. evangelische Religionslehre berücksichtigt. Zu beachten ist, dass die Lehrbefähigung bei befristet angestellten Lehrkräften nicht immer erfasst wird. In diesen Fällen werden die entsprechenden Unterrichtsstunden somit – unabhängig von der tatsächlich vorliegenden Lehrbefähigung – stets als fachfremd gewertet. Darüber hinaus können Lehrkräfte durch Fort- und Weiterbildung zusätzlich zu ihrer Lehrbefähigung eine Unterrichtserlaubnis für weitere Fächer erwerben. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die o.g. Werte zu den Unterrichtsstunden von Lehrkräften ohne Lehrbefähigung für das jeweilige Fach die tatsächlichen Verhältnisse überzeichnen.
7.1 Wie viele Lehrkräfte der beruflichen Schulen sind im Schuljahr 2020/2021 an eine andere Dienststelle oder Schulart abgeordnet?
7.2 An welche Dienststellen oder Schularten sind diese Lehrkräfte abgeordnet?
a) Berufliche Schulen ohne FOS/BOS

b) FOS/BOS

7.3 Wie viele Stunden werden an den beruflichen Schulen fachfremd übernommen?
An den beruflichen Schularten ist es in der Regel nicht möglich, „fachfremden“ Unterricht klar abzugrenzen, da die Fachsystematik häufig durch integrierte Lernfelder ersetzt wird. Neben den beruflichen Fachrichtungen können an den Berufsschulen auch allgemein bildende Fächer in den Fachunterricht integriert werden. Auch wenn – wie an den Fachoberschulen und Berufsoberschulen – Unterrichtsfächer fachsystematisch unterrichtet werden, ist eine automatisierte Überprüfung in einigen Bereichen nicht sinnvoll möglich, da in Fächern wie Technologie oder Wirtschaftsinformatik nicht immer eine berufliche Fachrichtung oder ein Unterrichtsfach eindeutig zugeordnet werden können. Exemplarisch lässt sich dies am Fach Technologie veranschaulichen: Je nach Jahrgangsstufe, Ausbildungsrichtung und den damit verbundenen unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen können hier Lehrkräfte mit unterschiedlichen Lehrbefähigungen sinnvoll eingesetzt werden (z.B. Lehrkräfte mit den beruflichen Fachrichtungen Elektrotechnik, Metalltechnik oder auch mit den Unterrichtsfächern Mathematik, Physik, Informatik oder Chemie). In einer automatisierten Auswertung können diese unterschiedlichen Unterrichtssituationen nicht zugeordnet werden.