Gemeinsam mit meinen Kolleginnen Anna Toman, Rosi Steinberger befragte ich am 01.02.2021 die Staatsregierung bezüglich der Klärschlammverwertung im deutsch-tschechischen Grenzgebiet. Unsere Fragen wurden am 30.03.2021 von dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz beantwortet:
Wir fragen die Staatsregierung:
1.1 Wie gedenkt die Staatsregierung den allgemein schärfer werdenden Anforderungen zur Klärschlammentsorgung in Nordostbayern zu begegnen?
Bei der Klärschlammentsorgung, insbesondere im landwirtschaftlichen Bereich, sind die Klärschlammverordnung (AbfKlärV) sowie Vorgaben der Düngemittel- und Düngeverordnung zu beachten. Es handelt sich dabei um bundeseinheitliche Vorgaben, die nicht nur einzelne Regionen, sondern ganz Bayern und Deutschland umfassen. Die Abwasserableitung und -behandlung sowie die damit verbundene Entsorgung des dabei anfallenden Klärschlamms sind Pflichtaufgaben der Gemeinden, die diese im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge eigenverantwortlich wahrnehmen. Die Gemeinden müssen als Klärschlammerzeugerinnen dafür Sorge tragen, dass der Klärschlamm unter Berücksichtigung der rechtlichen Anforderungen entsorgt wird. Der Freistaat Bayern setzt sich im Sinn eines vorbeugenden Umwelt- und Gesundheitsschutzes bereits seit 2001 für einen Ausstieg aus der bodenbezogenen Klärschlammverwertung ein. Hierfür ist es erforderlich, dass ausreichend anderweitige Verwertungswege (z.B. Kapazitäten zur Klärschlammverbrennung) vorhanden sind. Die Verwertung des bei der Abwasserbehandlung anfallenden Klärschlamms kann sowohl in eigenen – auch im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit betriebenen – Anlagen der Kommunen als auch durch Nutzung von Anlagen von Wirtschaftsunternehmen auf dem freien Markt erfolgen.
Zur Unterstützung der Kommunen wurde durch den Freistaat Bayern gemeinsam mit einem Kooperationspartner, dem DWA-Landesverband Bayern, das Projekt „Plattform zur Koordinierung der kommunalen Klärschlammverwertung in Bayern“ initiiert, in dem auch fortlaufend die Planungen zu Klärschlammverbrennungsanlagen in Bayern erfasst und mit dem Klärschlammanfall abgeglichen werden. Standortplanungen werden z.B. im Rahmen von Vorträgen der Plattform dargestellt.
1.2 Welche Entsorgungsstrukturen für Klärschlamm plant die Staatsregierung, um eine flächendeckende Versorgung mit Klärschlammbehandlungsanlagen sicherzustellen?
Auf die Antwort zu Frage 1.1 wird verwiesen. Eine konkrete Planung von Standorten durch den Freistaat Bayern erfolgt nicht, da hierfür keine Rechtsgrundlage existiert. Weder kann ein Standort durch den Freistaat Bayern verbindlich festgelegt noch ein möglicher Standort generell ausgeschlossen werden. Die Eignung eines konkreten Standorts wird im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens vor Ort geprüft. Auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für einen konkreten Standort besteht ein Rechtsanspruch, wenn die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.1 Spielen in dieser Hinsicht Pläne zur Errichtung einer Verbrennungsanlage im Raum des Egerer Beckens eine Rolle?
Im Rahmen des Ziel-ETZ-Projekts „Green Infrastructure Maßnahmen aus Klärschlamm-Kaskadennutzung (greenIKK) mittels grenzüberschreitender interregionaler Zusammenarbeit“, das durch den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung finanziert wurde, wurden Handlungsoptionen für die Kläranlagenbetreiber der Projektzielregion erarbeitet. Konkrete Planungen zur Umsetzung sind der Staatsregierung nicht bekannt.
2.2 Wenn ja, gibt es hierzu bereits Kooperationsbestrebungen mit Verwaltungsorganen der Tschechischen Republik bzw. sind solche in Planung?
Im Hinblick auf die Umsetzung eines konkreten Projekts wird auf die Antwort zu Frage 2.1 verwiesen. Weitere Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht vor.
3.1 Falls eine derartige Verwertungsanlage errichtet werden soll: Wie beurteilt die Staatsregierung die besonderen mikroklimatischen Bedingungen im Egerer Becken?
Die mikroklimatischen Bedingungen am Anlagenstandort würden im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für eine konkret geplante Klärschlammverbrennungsanlage berücksichtigt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2.1 verwiesen.
3.2 Sieht die Staatsregierung in der Errichtung einer thermischen Verwertungsanlage für Klärschlamm am Ort eine potenzielle Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung?
Derartige Fragen würden ebenfalls im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft und berücksichtigt. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen des § 5 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erfüllt sind. Nach § 5 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können und dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird.
3.3 Wie setzt die Staatsregierung die Ergebnisse der Studien und Aussagen der Abteilung für Mikrometeorologie der Universität Bayreuth über Kohle- und Müllverbrennungsanlagen im Egerer Becken und im Fichtelgebirge bei der Bewertung von Klärschlammverbrennungsanlagen in dieser Region um?
Im Hinblick auf die Umsetzung eines konkreten Projekts wird auf die Antwort zu Frage 2.1 verwiesen. Eine Beeinflussung des Mikroklimas durch Klärschlammverbrennungsanlagen, die der thermischen Behandlung bzw. der energetischen Verwertung von Klärschlamm dienen, ist angesichts der im Vergleich zu Braunkohlekraftwerken im Regelfall deutlich geringeren Feuerungswärmeleistung nicht anzunehmen. Im Rahmen eines etwaigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens würde auch dieser Aspekt geprüft werden.
4.1 Wie beurteilt die Staatsregierung den sogenannten Klärschlammtourismus, der zwangsläufig aus der Errichtung von Klärschlammverwertungsanlagen mit überregionaler Kapazität resultiert?
Um den wirtschaftlichen Betrieb einer Klärschlammverbrennungsanlage sicherzustellen, ist eine bestimmte Ausbaugröße der Anlage erforderlich. Jede Klärschlammverbrennungsanlage ist mit einem gewissen Verkehrsaufkommen verbunden. Größe und Ausmaß des Verkehrsaufkommens können jedoch frühestens nach Festlegung der Verbrennungskapazität, des Standorts und des jeweiligen Einzugsgebietes beurteilt werden. Auch diese Aspekte würden im Rahmen eines etwaigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft.
4.2 Wie beurteilt die Staatsregierung die verkehrs- und umweltpolitischen Konsequenzen, die eine Klärschlammverwertungsanlage dieser Größe für die Region bedeuten würde?
Auf die Antwort zu Frage 4.1 wird verwiesen.
5.1 Werden in vergleichbaren Anlagen zur Klärschlammverbrennung bzw. -trocknung alle von Grenzwerten belegten Parameter (insbesondere Quecksilber und Dioxine) zuverlässig und fortlaufend gemessen?
Die messtechnische Überwachung von Klärschlammverbrennungs- und -trocknungsanlagen ergibt sich aus den bundesrechtlichen Regelungen der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) und der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft).
5.2 Wie hoch ist die durchschnittliche und maximale Luftbelastung vergleichbarer Anlagen mit diesen Schadstoffen?
Für die bestehenden drei Klärschlammverbrennungsanlagen, in denen ausschließlich kommunale Klärschlämme eingesetzt werden, sind die Emissionsmassenkonzentrationen als durchschnittlicher und maximaler Jahresmittelwert in der nachfolgenden Tabelle dargestellt und den Emissionsgrenzwerten zur Vorsorge gegenübergestellt.
Tabelle: Emissionsgrenzwerte zur Vorsorge und durchschnittliche und maximale Emissionsmittelwerte von Klärschlammverbrennungsanlagen in Bayern

Die thermische Trocknung von Klärschlamm in Kombination mit einer Pelletierung bietet den Vorteil einer erheblichen Reduzierung der Klärschlammmenge in Verbindung mit geringeren Transportwegen und Entsorgungskosten und einer größeren logistischen Unabhängigkeit bei der weiteren Klärschlammentsorgung. Im Gegenzug erfordert die thermische Trocknung ggf. einen zusätzlichen Energieaufwand, sofern keine nutzbare Abwärme zur Verfügung steht. Zudem ist die Zerstörung von organischen Schadstoffen bei der Verbrennung vollständiger als bei der Pyrolyse. Pyrolyseanlagen sind verfahrenstechnisch nicht einfacher als konventionelle Verbrennungsverfahren und können den Anforderungen der 17. BImSchV als Abfallverbrennungsanlagen unterliegen. Eine landwirtschaftliche Verwertung der mittels Pyrolyse erzeugten „Klärschlammkohle“ ist nach deutschem Düngemittelrecht derzeit nicht möglich.
7.3 Wie hoch sieht die Staatsregierung den Bedarf für Klärschlammverbrennungsanlagen in Oberfranken?

8.1 Plant die Staatsregierung weiterhin, die Behandlung von Klärschlamm dem freien Markt zu überlassen?
8.2 Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, vorhandene Wärmelieferanten in die Planung einzubeziehen?