Am 18.12.2020 befragte ich die Staatsregierung bezüglich illegaler Waffen in Oberfranken. Meine Fragen wurden am 25.01.2021 von dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, hinsichtlich der Frage 7 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz beantwortet:
Immer wieder werden durch die Polizei Lager mit illegalen Waffen bei Privatpersonen gefunden. Für die Beurteilung der Lage ist es wichtig, diese politisch einordnen zu können.
Auch in Oberfranken kam es in den vergangenen Jahren regelmäßig zu Waffenfunden in teils größerer Menge, beispielhaft seien aufgeführt:
2020 16.000 Schuss Munition nebst Gewehr in Bad Steben sowie ein Depot aus Automatikpistole, 270 Schuss Munition und Sprengkörper in Teuschnitz; 2019 „einige scharfe Schusswaffen mit entsprechender Munition“ und „zahlreiche Hieb- und Stoßwaffen“ in Bayreuth; 2018 mehrere Langwaffen, verschiedene Munitionsarten, eine Präzisionsschleuder sowie rund ein Kilo Schwarzpulver in Kronach; 2016 „eine Vielzahl an Waffen und Munition“ im westlichen Landkreis Kulmbach.
2015 wurden in Bamberg Mitglieder einer rechtsextremen Gruppierung festgenommen, die bereits unmittelbar Anschläge auf Asylbewerberheime und Angehörige der linken Szene plante und sich im Besitz von Sprengstoffen und einer Pistole mit scharfer Munition befand. Von den 38 Waffendepots, die der rechtsextreme Waffensammler …………… bis zu seinem Suizid in Bayreuth 2008 angelegt hatte, waren im Jahr 2018 noch 14 unentdeckt (vgl. Frankenpost vom 05.12.2018). Die Staatsregierung hat einen Überblick über Waffenfunde mit extremistischem Hintergrund in Bayern (vgl. Drs. 18 /110 6 4).
Vor diesem Hintergrund, dem Wissen um existierende rechtsextreme Netzwerke in Oberfranken sowie den zahlreichen Gewaltverbrechen durch rechtsextreme Täter in den vergangenen Jahren frage ich die Staatsregierung:
1.1 In welchen Orten wurden in den letzten zehn Jahren in Oberfranken illegale Waffen gefunden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
1.2 Wie viele Waffen wurden dort jeweils entdeckt?
1.3 Welche Waffenarten wurden dort jeweils entdeckt?
Vorbemerkung:
Weder in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) noch im Polizeilichen Informations- und Analyseverbund (PIAV) für Waffen- und Sprengstoffkriminalität noch im Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) kann nach „illegalen Waffen“ automatisiert recherchiert werden.
Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Hilfsweise wurden in der PKS alle Fälle des Waffengesetzes (WaffG) sowie des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) im Regierungsbezirk Oberfranken für die Jahre 2009 bis 2019 erhoben. Die im Folgenden dargestellten Fallzahlen bilden dabei jegliches strafrechtlich relevante Verhalten gemäß der gesetzlichen Normen des WaffG sowie des KrWaffKontrG ab. Es handelt sich dabei nicht zwingend um Verstöße im Zusammenhang mit illegalen Waffen respektive um die Anzahl von sichergestellten Waffen.

Eine detaillierte Beauskunftung der Fragen 1.1 bis 7 ist nur durch eine personell und zeitlich äußerst aufwendige händische Auswertung eines jeden einzelnen der in der Tabelle dargestellten Vorgänge möglich. Dies ist mit verhältnismäßigem Aufwand in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu bewältigen.
2.1 Befinden sich unter diesen Waffenfunden nach Kenntnis der Staatsregierung Fälle, bei denen es in irgendeiner Weise Hinweise auf politisch und/oder religiös extremistisches Gedankengut oder Verbindungen zu politisch und/oder religiös extremistischen Netzwerken gegeben hat?
2.2 Wenn ja, wurde in diesen Fällen diesen Hinweisen nachgegangen?
2.3 Wenn ja, zu welchen extremistischen Organisationen hatten die Waffenbesitzer Verbindungen?
Auf die Vorbemerkung sowie die Ausführungen zu Frage 1.1 bis 1.3 wird verwiesen. Ungeachtet des Umstandes, dass zu den Fragestellungen keine konkreten Aussagen getroffen werden können, ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Sicherheitsbehörden konsequent und unter Ausschöpfung aller rechtlich möglichen und taktisch gebotenen Maßnahmen gegen jede Form des Extremismus oder der Politisch motivierten Kriminalität vorgehen.
3.1 Konnte das Motiv für das Sammeln der Waffen in einzelnen der in Frage 1.1–1.3 genannten Fälle ergründet werden?
3.2 Wenn ja, welche Motive lagen dort vor?
4.1 Konnte der Weg der Beschaffung der Waffen in einzelnen der in Frage 1.1– 1.3 genannten Fälle geklärt werden?
4.2 Wenn ja, auf welchen Wegen wurden diese Waffen beschafft?
Auf die Vorbemerkung sowie die Ausführungen zu Fragen 1.1 bis 1.3 wird verwiesen.
5.1 Konnten in einzelnen der in Frage 1.1–1.3 genannten Fälle Hinweise auf konkrete Pläne zur Verwendung der Waffen ermittelt werden?
5.2 Wenn ja, wurden in diesen Fällen die von den Planungen betroffenen Personen nachträglich informiert?
Auf die Vorbemerkung sowie die Ausführungen zu Fragen 1.1 bis 1.3 wird verwiesen.
Ungeachtet der Tatsache, dass zu den Fragestellungen keine konkreten Aussagen getroffen werden können, ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei Vorliegen von Hinweisen auf konkrete Pläne zur Verwendung von Waffen diesen intensiv nachgegangen wird.
In jedem Einzelfall wird die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses zum Nachteil der von den Planungen betroffenen Personen einer individuellen Gefährdungseinschätzung unterzogen. In den Fällen, in denen gefährdungserhöhende Erkenntnisse vorliegen, werden die Information der betroffenen Personen sowie nach konkreter Einzelfallprüfung individuelle Maßnahmen zur Gefahrenabwehr veranlasst.
6.1 In welchen der in Frage 1.1–1.3 genannten Fälle hatte der Waffenbesitzer beruflich mit Waffen zu tun (z.B. als Polizist, als Soldat oder im Sicherheits–dienst)?
6.2 In welchen der in Frage 1.1–1.3 genannten Fälle hatte der Waffenbesitzer nebenberuflich mit Waffen zu tun (z.B. als Jäger oder Schütze)?
6.3 In welchen der in Frage 1.1–1.3 genannten Fälle hatte der Waffenbesitzer eine irgendwie geartete Erlaubnis, irgendwelche Waffen zu besitzen, zu führen oder Ähnliches (bitte nach Art der Erlaubnis aufschlüsseln)?
Auf die Vorbemerkung sowie die Ausführungen zu Fragen 1.1 bis 1.3 wird verwiesen.
7. Welche strafrechtlichen und waffenrechtlichen Konsequenzen folgten für die Waffenbesitzer jeweils?
Die Beantwortung der Frage ist wegen der Notwendigkeit händischer Recherchen mit vertretbarem Aufwand, zumal in der zur Verfügung stehenden Zeit, nicht leistbar. Zum Zwecke der Beantwortung der Frage 1 wurden im Rahmen einer Datenrecherche durch das Landeskriminalamt (BLKA) allein für das Jahr 2019 insgesamt über 751 Verstöße gegen das Waffengesetz ermittelt. Da eine automatisierte Zuordnung der einzelnen Fälle zu der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft und die Angabe des staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens durch das BLKA nicht möglich ist, müsste hier zunächst händisch jeder dieser Fälle anhand des Tatorts der zuständigen Staatsanwaltschaft zugeordnet werden. Bei den Staatsanwaltschaften müsste sodann für jedes Verfahren gesondert das polizeiliche Aktenzeichen in das Programm web.sta eingegeben und dieses aufgerufen werden. In Einzelfällen müssten zusätzlich die Akten gezogen und händisch ausgewertet werden. Dies würde ganz erhebliche Arbeitskraft binden und eine – ebenfalls verfassungsrechtlich eingeforderte – effektive Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft gefährden.
Auf die Vorbemerkung sowie die Ausführungen zu Fragen 1.1 bis 1.3 wird verwiesen.
Ungeachtet der Tatsache, dass zu der Fragestellung keine Aussagen getroffen werden können, sind die bei den infrage stehenden Waffenbesitzern grundsätzlich zu veranlassenden Maßnahmen festzuhalten:
Bei strafrechtlich verurteilten Waffenbesitzern sind die Waffenbehörden gesetzlich verpflichtet, die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung von Waffenbesitzern zu überprüfen. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit kommt es maßgeblich auf die Art des verwirklichten Straftatbestands sowie Strafart und -maß an. Insoweit wird auf die Regelung des § 5 WaffG, insbesondere Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, verwiesen.
Wird die Unzuverlässigkeit oder fehlende Eignung festgestellt, ist gesetzlich zwingend ein Widerruf auszusprechen (§ 45 Abs. 2 WaffG); ein Ermessen der Waffenbehörde besteht nicht. Mit dem Widerruf wird angeordnet, dass der Waffenbesitzer binnen einer bestimmten Frist nachweisen muss, dass er die Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen hat; andernfalls werden die Waffen oder Munition von der Behörde sichergestellt (§ 46 Abs. 2 WaffG). In Eilfällen kann auch die sofortige Sicherstellung erfolgen (§ 46 Abs. 4 WaffG). Welche Waffen ein Erlaubnisinhaber besitzt und ggf. abgeben muss, wird anhand der Eintragungen in seiner Waffenbesitzkarte und deren Dokumentation im Nationalen Waffenregister überprüft.