Am 10. Februar 2020 habe ich folgende Anfrage zum Plenum gestellt:
Ich frage die Staatsregierung,
wie hoch der Anteil der Kassenprüfungen an den durchgeführten Kassenprüfungen ist, die wegen formal unrichtiger Kassenbuchführung zu Beanstandungen führten (bitte angeben für 2014 bis 2019 mit Gesamtanzahl der durchgeführten Kassenprüfungen), wie groß die dadurch entstandenen Umsatzsteuerausfälle sind (bitte angeben für 2014 bis 2019) und welche Maßnahmen gegen Umsatzsteuerbetrug durch manipulierte Kassensysteme aus Sicht der Staatsregierung getroffen werden sollten?
Antwort des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (Kassengesetz) hat der Gesetzgeber bereits umfassende Maßnahmen zur Sicherung der Kassenaufzeichnungen getroffen. Nach § 146a Abgabenordnung (AO) müssen elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion ab dem 01.01.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet werden. Der in Ergänzung dazu ebenfalls ab 01.01.2020 auszugebende Beleg dokumentiert, dass der Vorgang ordnungsgemäß in der Kasse erfasst und die Vorgangsdaten durch die TSE gesichert wurden. Um eine flächendeckende Nachrüstung von Kassen mit TSE zu ermöglichen, wird die Verwendung von Kassen ohne TSE bis 30.09.2020 nicht beanstandet. Mit dem Kassengesetz wurde außerdem bereits ab 01.01.2018 die Kassennachschau als eigenständiges Verfahren zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen eingeführt. Sie ist ohne Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten durchzuführen. Die Kassennachschau ist keine Außenprüfung und führt für sich allein damit auch nicht zu einem Mehrergebnis. Wird festgestellt, dass Umsätze nicht zutreffend erfasst werden, kann unmittelbar in eine Außenprüfung übergegangen werden oder der Betrieb zeitnah für eine Außenprüfung vorgesehen werden. Das steuerliche Mehrergebnis wird dann im Rahmen dieser nachfolgenden Außenprüfung erfasst. Auszug aus Drucksache 18/6479 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 2 Eine Außenprüfung umfasst stets die gesamten steuerlichen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls. Statistisch wird nur das insgesamt erzielte Mehrergebnis erfasst. Aufzeichnungen über einzelne Beanstandungen werden nicht geführt.