Meine schriftliche Anfrage vom 16.03.2026 mit Antwort des Staasministerium des Innern findet ihr hier!
Schriftliche Anfrage
des Abgeordneten Tim Pargent BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
vom 16.03.2026
Bestellung, Aufgaben und Kontrolle des Vorstands der Bayerischen Versorgungskammer
Die Staatsregierung wird gefragt:
1.1 Wie wird das in Art. 6 Abs. 3 Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) vorgesehene Verfahren zur Bestellung der Mitglieder des Vorstands der Bayerischen Versorgungskammer in der Praxis umgesetzt?
1.2 In welcher Form wird der im Gesetz vorgesehene Beteiligungsprozess „im Benehmen mit dem Kammerrat“ nach Art. 8 VersoG konkret durchgeführt?
1.3 Welche tatsächlichen Einflussmöglichkeiten haben die Gremien der Versorgungsanstalten innerhalb der Bayerischen Versorgungskammer (insbesondere Kammerrat und Verwaltungsrat) im Rahmen der Bestellung von Vorstandsmitgliedern?
2.1 Über welche Art des Auswahlverfahrens erfolgt die Besetzung von Vorstandspositionen bei der Bayerischen Versorgungskammer (z. B. öffentliches Ausschreibungsverfahren, Personalvorschläge oder Auswahlverfahren durch das zuständige Staatsministerium)?
2.2 Wer trifft final die Entscheidung über die Bestellung?
2.3 Inwieweit spielen Erfahrungen in den Bereichen institutionelle Kapitalanlage, internationales Investmentmanagement oder Risikomanagement eine Rolle bei der Auswahl der Vorstandsmitglieder?
3.1 Welche Anforderungen an fachliche Eignung bestehen für Mitglieder des Vorstands der Bayerische Versorgungskammer im Rahmen ihrer Bestellung?
3.2 Welche Verfahren zur Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorstand der Bayerischen Versorgungskammer werden im Vorfeld der Bestellung angewendet (z. B. Fit-and-Proper-Prüfung [Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin])?
3.3 Wer führt diese Prüfung durch?
4.1 Welche konkreten Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse hat der Vorstand der Bayerischen Versorgungskammer insbesondere im Bereich der Kapitalanlage?
4.2 Inwieweit werden Kammerrat oder Verwaltungsrat über strategische Investitionsentscheidungen durch den Vorstand der Bayerische Versorgungskammer eingebunden?
4.3 Welche Berichtspflichten bestehen konkret für den Vorstand gegenüber der Aufsichtsbehörde und den Versorgungsanstalten (insbesondere auch mit Blick auf Personalentscheidungen)?
5.1 Wie wird die Tätigkeit des Vorstands der Bayerischen Versorgungskammer durch die Aufsichtsbehörde kontrolliert?
5.2 Welche internen oder externen Kontrollgremien wirken bei der Überwachung der Tätigkeit des Vorstands mit?
5.3 In welchen Fällen kann die Aufsichtsbehörde in Entscheidungen des Vorstands eingreifen oder Weisungen erteilen?
6.1 In welchen Fällen wurde bereits von der in Art. 6 Abs. 3 VersoG vorgesehenen regelmäßigen Amtszeit von fünf Jahren abgewichen (bitte, wenn möglich, Gründe angeben)?
6.2 In welchen Fällen wurde von der in Art. 6 Abs. 3 VersoG vorgesehenen Möglichkeit der Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund Gebrauch gemacht (bitte, wenn möglich, Gründe angeben)?
6.3 Welche Compliance-Regelungen bestehen für Mitglieder des Vorstands der Bayerischen Versorgungskammer hinsichtlich möglicher Interessenkonflikte?