Schriftliche Anfrage: Beratungsaufträge der Staatsregierung

Die Anfrage zum Download gibt es hier

Vorbemerkung der Staatsregierung:
Eine externe Beratung wurde in Anlehnung an die Definition im Bericht des Bundesrechnungshofs vom November 2006 (www.bundesrechnungshof.de1) als entgeltliche Leistung definiert, welche dem Ziel dient, im Hinblick auf konkrete Entscheidungssituationen des Auftraggebers praxisorientierte Handlungsempfehlungen zu entwickeln und zu bewerten, den Entscheidungsträger zu vermitteln und ggf. ihre Umsetzung zu begleiten. In die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage wurden alle externen Beratungsaufträge der obersten Dienstbehörden (Staatskanzlei und Staatsministerien) mit aufgenommen, deren Volumen die Grenze von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer überschritten haben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich alle Daten trotz der
Nennung der aktuell gültigen Ressortbezeichnungen jeweils auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Staatsministerien mit ggf. abweichenden Ressortzuschnitten beziehen. Bei Rahmenverträgen wurden die im Betrachtungszeitraum abgerufenen Teilbeträge angesetzt. Maßgeblich für die zeitliche Zuordnung einer externen Beratungsleistung ist der jeweilige Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Bei den angegebenen Auftragsvolumen handelt es sich jeweils um Nettobeträge ohne Umsatzsteuer. Im Übrigen wird auf die grundsätzlichen Anmerkungen der Drs. 17/18084 verwiesen.

1.1 Wie hat sich die Anzahl der von der Staatsregierung beauftragten Beratungsunternehmen in den Jahren 2020 bis 2024 entwickelt (bitte aufschlüsseln nach Jahren)?
1.2 Wie hat sich das Gesamtvolumen der Beratungsaufträge in den Jahren 2020 bis 2024 entwickelt (bitte in Euro angeben und aufschlüsseln nach Jahren)?
Die Fragen 1.1 und 1.2 werden gemeinsam beantwortet.
Die erbetenen Angaben finden sich in der nachfolgenden Tabelle.

1.3 Wie verteilen sich die Beratungsaufträge auf die verschiedenen Staatsministerien in den Jahren 2020 bis 2024 (bitte aufschlüsseln nach Staatsministerien und Jahren)?
Die jeweilige Anzahl der Beratungsaufträge ist in nachfolgender Tabelle zu finden

2.1 Welche inhaltlichen Schwerpunkte hatten die externen Beratungsaufträge in den Jahren 2020 bis 2024 (bitte nach Themengebieten kategorisieren und die Anzahl der Aufträge pro Kategorie angeben)?
Die erbetenen Angaben finden sich in der nachfolgenden Tabelle.

2.2 Welche Beratungsunternehmen wurden in den Jahren 2020 bis 2024 beauftragt (bitte unter Angabe der jeweiligen Anzahl der Aufträge und dem Gesamtvolumen pro Unternehmen)?
Ziel der Fragestellung ist die Bekanntgabe von vertraglich geregelten Einzelheiten zwischen der Staatsregierung und den Beratern. Damit sind die Grundrechte der Unternehmer aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG; Recht auf informationelle Selbstbestimmung) sowie aus Art. 14 Abs. 1 GG betroffen. Es entspricht ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Preisgabe individueller Geschäftsdaten nur dann zulässig ist, wenn eine Abwägung mit dem parlamentarischen Fragerecht ein überwiegendes öffentliches Interesse ergibt. Hierzu bedarf
es konkreter Anhaltspunkte, die angesichts der pauschalen Frage des Fragestellers für die Staatsregierung derzeit nicht erkennbar und einer Abwägung zugänglich sind. Grundsätzlich sind die Offenlegung und Aufschlüsselung der Gesamtkosten auf einzelne Beraterverträge wegen des betrieblichen Datenschutzes und der schutzwürdigen Interessen der Auftragnehmer nicht zulässig.
Die in den Jahren 2020 bis 2024 beauftragten Beratungsunternehmen befinden sich in der nachfolgenden Auflistung
  

3.1 Wie viele mehrjährige Rahmenverträge mit externen Beratungsleistungen wurden in den Jahren 2020 bis 2024 geschlossen (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Staatsministerien und unter Angabe des Leistungsumfangs)?
3.2 Welches Auftragsvolumen umfassen diese mehrjährigen Rahmenverträge jeweils (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Staatsministerien)?
Die Fragen 3.1 und 3.2 werden gemeinsam beantwortet.
Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, in welchem Umfang der Abruf von mehrjährigen Rahmenverträgen stattfindet. Demzufolge können sich nachträglich auch deutliche Abweichungen des tatsächlichen Auftragswerts ergeben.
Die erbetenen Angaben zu den Fragen 3.1 und 3.2 finden sich in der nachfolgenden Tabelle.

4.1 Wie viele Beratungsaufträge wurden ohne Ausschreibung freihändig vergeben (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Staatsministerien)?
4.2 Welches finanzielle Volumen hatten diese Aufträge jeweils?
Als freihändige Vergabe im Sinne der Frage 4.1 werden aufgrund des sprachlichen Bezugs des Begriffs zu Vergabeordnungen für den Regelungsbereich unterhalb der
EU-Schwellenwerte freihändige Vergaben nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A), Verhandlungsvergaben (mit und ohne Teilnahmewettbewerb) nach der Unterschwellenvergabeordnung und die Vergabe freiberuflicher Leistungen gemäß Ziffer 1.8.1 und 1.8.2 Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen in der Fassung bis 31. Dezember 2024 definiert. Es wird insbesondere auf die jeweilig geltenden Wert-
grenzen für freiberufliche Leistungen hingewiesen. Ob eine Vergabe unterhalb oder oberhalb der maßgeblichen EU-Schwellenwerte erfolgen muss, hängt vom jeweiligen Schätzwert ab, welcher gemäß § 3 Abs. 3 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vor der Auftragsbekanntmachung oder der Einleitung des Vergabeverfahrens in sonstiger Weise zu bestimmen ist. Die
Prognoseentscheidung wird zum Zeitpunkt der Schätzung auf Grundlage der verfügbaren Informationen und anhand von objektiv nachvollziehbaren Kriterien getroffen. Demzufolge können sich nachträglich auch deutliche Abweichungen des tatsächlichen Auftragswerts ergeben.
Die erbetenen Angaben zu den Fragen 4.1 und 4.2 finden sich in der nachfolgenden Tabelle.

5. In wie vielen Fällen und in welchem Umfang haben sich die Kosten für externe Beratungsunternehmen nach Auftragsvergabe um mehr als 5 Prozent erhöht (bitte unter Angabe der nachträglichen Kostensteigerungen)?
Hierüber kann keine Auskunft erteilt werden, da die Erhebung der Daten mit einem nicht im Verhältnis stehenden Aufwand verbunden wäre.