Schriftliche Anfrage: Rechtsextremismus in Oberfranken

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Cemal Bozoğlu, Ursula Sowa, Tim Pargent vom 12.03.2025:

Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, hinsichtlich der Fragen 7.1 und 7.2 sowie 8.1 bis 8.3 im Einverständnis mit dem Staatsministerium der Justiz vom 16.06.2025
Vorbemerkung:
Die nachfolgenden Rechercheergebnisse des Landeskriminalamts (BLKA) beruhen auf dem bundesweit einheitlichen Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK). Die Auswertungen wurden mit den finalisierten Datenbankständen der Tatjahre 2020
bis 2024 durchgeführt. Im Hinblick auf nachfolgende Fragestellungen wird darauf hingewiesen, dass Auswertungen im KPMD-PMK nicht hinsichtlich eines bestimmten Regierungsbezirkes möglich sind. Stattdessen wurde das Polizeipräsidium Oberfranken als Rechercheparameter herangezogen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des KPMD-PMK nur bei Gewaltdelikten rudimentäre und anonymisierte Kurzsachverhalte gespeichert werden.
1.1 Wie viele rechtsextreme Straftaten wurden im Jahr 2024 im Bezirk Oberfranken erfasst (bitte aufschlüsseln nach Tattag, Präsidium, Postleitzahl, Ort, Landkreis, Täter bekannt/unbekannt, Täteranzahl, Paragraf, Gesetz, Norm, Versuch ja/nein, Deliktsqualität und Sachverhaltsangabe)?
Es wird auf die Anlage 1 verwiesen.
1.2 Wie hat sich die Zahl der rechtsextremen Straftaten im Bezirk Ober
franken in den vergangenen fünf Jahren entwickelt?
1.3 Wie stellt sich die Aufklärungsquote bei rechtsextremistischen Straftaten im Regierungsbezirk Oberfranken in den vergangenen fünf Jahren dar (bitte Gewalttaten gesondert ausweisen)?
Die Fragen 1.2 und 1.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Anlage 2 verwiesen.
2.1 Wie viele Straftaten wurden im Jahr 2024 im Bezirk Oberfranken im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldediensts in Fällen Politischmotivierter Kriminalität (KPMD-PMK) dem Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität – rechts (PMK-rechts) zugeordnet (bitte analog zu Frage 1.1 aufschlüsseln)?
Es wird auf die Anlage 3 verwiesen.
2.2 Wie hat sich die Zahl der als PMK-rechts erfassten Straftaten im Bezirk Oberfranken in den vergangenen fünf Jahren entwickelt?
2.3 Wie stellt sich die Aufklärungsquote bei dem Phänomenbereich PMK rechts zugeordneten Straftaten im Regierungsbezirk Oberfranken in den vergangenen fünf Jahren dar (bitte Gewalttaten gesondert ausweisen)?
Die Fragen 2.2 und 2.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Anlage 4 verwiesen.
3.1 Wie viele Straftaten mit dem Themenfeld „Hasskriminalität“ wurden im Jahr 2024 im Bezirk Oberfranken erfasst (bitte unter zusätzlicher Angabe des jeweiligen Phänomenbereichs und Unterthemenfeldes analog zu Frage 1.1 aufschlüsseln)?
Es wird auf die Anlage 5 verwiesen.
3.2 Wie viele der besagten Straftaten wurden im Internet verübt?
3.3 Wie hat sich die Zahl der Straftaten mit dem Themenfeld „Hasskriminalität“ im Bezirk Oberfranken in den vergangenen fünf Jahren entwickelt (bitte das Tatmittel Internet gesondert ausweisen)?
Die Fragen 3.2 und 3.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Anlage 6 verwiesen.
4.1 Welche Versammlungen aus den Phänomenbereichen Rechtsextremismus, Reichsbürger und Selbstverwalter sowie verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates wurden im Jahr 2024
im Regierungsbezirk Oberfranken als bedeutsam registriert (bitte mit genauer Auflistung der Versammlungen nach Datum, Ort, Art und Anlass der Veranstaltung, Genehmigung ja/nein und Zahl der Teilnehmenden)?
4.2 Wurden im vergangenen Jahr Versammlungen aus den genannten Phänomenbereichen in Oberfranken verboten oder beendet (bitte mit genauer Auflistung der Versammlungen nach Datum, Ort, Art und Anlass der Veranstaltung und Zahl der Teilnehmenden)?
Die Fragen 4.1 und 4.2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Zentrale Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz (BayLfV) ist die Beobachtung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen. Dazu gehört unter anderem auch die Beobachtung von Veranstaltungen, die durch Extremisten initiiert werden oder an denen sie teilnehmen. Dieser gesetzliche Auftrag des BayLfV inkludiert hin gegen nicht die Verpflichtung, jegliche Veranstaltungen und Versammlungen lückenfrei zu dokumentieren oder statistisch zu erfassen. Grundlegende Informationen über die Aktivitäten der einzelnen Phänomenbereiche enthalten die jährlichen Verfassungsschutzberichte. Diesen sind insbesondere herausgehobene, in diesem Sinne bedeutsame Versammlungen und Aktivitäten der unter den Beobachtungsauftrag des BayLfV fallenden Organisationen zu entnehmen. Der Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2024 kann unter folgendem Link1 abgerufen werden.
4.3 Wurden im Zuge der erfragten Versammlungen Straftaten und Gewalttaten verübt (bitte Datum, Ort, Delikt, Täter bekannt/unbekannt, Täteranzahl, Gesetz, Norm, Versuch ja/nein, Deliktsqualität, Sachverhaltsangabe, Verletzte ja/nein und Verfahrensstand angeben)?
Die Fragestellung bezieht sich auf „Straf- und Gewalttaten der oben erfragten Versammlungen“. Weder in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) noch dem KPMD PMK sind explizite, valide Rechercheparameter vorhanden, die eine automatisierte statistische Auswertung im Sinne der Fragestellung ermöglichen würden. Für eine Beantwortung müsste insofern eine umfangreiche manuelle (Einzel-)Auswertung von Akten und Datenbeständen bei den Präsidien der Bayerischen Landespolizei und dem BLKA erfolgen. Dies würde zu einem erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand führen. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des sich aus Art. 13 Abs. 2, 16a Abs. 1 und 2 Satz 1 Bayerische Verfassung (BV) ergebenden parlamentarischen Fragerechts der Abgeordneten des Landtags kann daher eine Auswertung von Einzelakten u. Ä. nicht erfolgen.
5.1 Wie viele Personen werden im Regierungsbezirk Oberfranken den Bereichen Rechtsextremismus, Reichsbürger und Selbstverwalter sowie der verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates
zugerechnet?
Als tatsächlich identifizierte Reichsbürger im Bereich des Polizeipräsidiums Oberfranken werden 560 Personen geführt (Stand: 31.12.2024). Zu den übrigen Phänomenbereichen wird zum bayernweiten Personenpotenzial auf den Verfassungsschutzbericht 2024 verwiesen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich Bestrebungen oftmals nicht exakt lokal verorten lassen. Extremistische Bestrebungen bilden Strukturen, die nur in sehr seltenen Ausnahmefällen lokal auf einen Landkreis oder Regierungsbezirk begrenzt sind. Dies ist darin begründet, dass sich sowohl Vereinsstrukturen als auch lose organisierte Netzwerke aus Personen zusammensetzen, deren Wohnsitze, Arbeitsstätten, familienbedingte Aufenthaltsschwerpunkte, einschlägige Vereins- und Parteiaktivitäten sowie Veranstaltungsbesuche häufig Bezüge zu mehr als einem Ort bzw. einem Landkreis oder Regierungsbezirk aufweisen. Vor diesem Hintergrund kann ein auf Gemeinde-, Landkreis- oder Regierungsbezirksebene bezogenes Zahlenmaterial zum Personenpotenzial extremistischer
Phänomenbereiche nicht übermittelt werden, da dies zu erheblichen Unschärfen und Mehrfachzählungen führen würde. Ein inkorrektes und nicht bzw. stark vermindert aussagekräftiges Lagebild wäre die unweigerliche Folge.
5.2 Welche Organisationen aus den genannten Phänomenbereichen sind den Sicherheitsbehörden in den vergangenen fünf Jahren in Oberfranken als besonders relevant aufgefallen?
Als im Regierungsbezirk aktive Organisationen im Sinne der Anfrage werden bestehende
Personenzusammenschlüsse verstanden, die dort jeweils Aktivitäten entfaltet haben. Die Beobachtung der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) durch das BayLfV dient der Aufklärung, inwieweit sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür verfestigen, dass die AfD als Gesamtpartei Bestrebungen verfolgt, die den Kernbestand des Grundgesetzes zu beeinträchtigen oder zu beseitigen versuchen. Die innere Zerrissenheit der AfD als Gesamtpartei, Flügelkämpfe bzw. eine Annäherung an extremistische
Gruppierungen machen eine Beobachtung der AfD als Gesamtpartei durch den Verfassungsschutz erforderlich. Dabei ist zu untersuchen, inwieweit die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einzelner Gruppierungen für die künftige Entwicklung der AfD als Gesamtpartei von Bedeutung sein können und inwieweit Extremisten innerhalb der AfD eine steuernde Wirkung entfalten. Dementsprechend dient der Beobachtungsauftrag des BayLfV vorrangig der Klärung, ob die AfD als Gesamtpartei aktuell von
einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz beherrscht wird. Die Beobachtung erfolgt aus Verhältnismäßigkeitsgründen in erster Linie sach- und themenbezogen und erstreckt sich deshalb bislang nur auf einzelne Funktionäre und Mitglieder des AfD-Landesverbandes Bayern. Die AfD ist eine in Bayern flächendeckend vertretene Partei, deren Wirken sich nicht auf einzelne Regierungsbezirke beschränkt. Eine Ausweisung regionalspezifischer Erkenntnisse erfolgt im Rahmen der Beantwortung der Anfrage für die AfD daher nicht. Die Vereinigung Junge Alternative für Deutschland (JA) hat auf dem Bundeskongress am 01.02.2025 ihre Auflösung mit Wirkung zum 31.03.2025 beschlossen und am
03.02.2025 mitgeteilt, dass sich innerhalb der AfD eine neue Jugendorganisation gründen wird, die nicht als selbstständiger Verein organisiert ist. Im Bereich der rechtsextremistischen Parteien (Nationaldemokratische Partei Deutschlands [NPD 2023], Die Heimat und III. Weg) existieren in Bayern Landesverbände. Anspruch dieser Parteien ist es folglich, in Bayern insgesamt Wirkung zu entfalten. Die Aktivitäten dieser Parteien sind unabhängig davon, ob in einem bestimmten
Regierungsbezirk in der jüngsten Vergangenheit realweltliche Aktivitäten feststellbar waren, jeweils auf Bayern im Ganzen gerichtet. Wird eine der Parteien nachfolgend nicht genannt, bedeutet dies folglich nur, dass zu dieser im Regierungsbezirk keine relevante realweltliche Aktivität mitgeteilt werden kann.
Die Nationalrevolutionäre Jugend (NRJ), bei der es sich um die Jugendorganisation der Partei III. Weg handelt, und deren Aktivitäten werden der Partei zugerechnet und nachfolgend nicht gesondert ausgewiesen. Mit dem Beschluss der Umbenennung in Die Heimat war am 03.06.2023 der Prozess
einer Neuausrichtung der im Jahr 1964 gegründeten NPD abgeschlossen. Allerdings festigen seitdem abtrünnige Parteimitglieder von Die Heimat unter Wiederbelebung des Parteinamens Nationaldemokratische Partei Deutschlands eigene Strukturen. Die NPD (2023) ist damit eine Abspaltung von der Partei Die Heimat, die sich ideologisch und im Hinblick auf das Parteiprogramm kaum unterscheiden. Darüber hinaus waren zahlreiche rechtsextremistische Organisationen sowie deren Aktivitäten und Strategien in Bayern in der jüngsten Vergangenheit bereits Gegenstand
parlamentarischer Anfragen. Für das Jahr 2024 liegen diesbezüglich insbesondere folgende Landtagsdrucksachen vor:

  • Stellungnahme der Staatsregierung vom 05.02.2024 auf eine Anfrage zum Plenum des Abgeordneten Florian Siekmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zur Plenarsitzung am 07.02.2024 zum Thema „Zusammenarbeit zwischen IB und AfD“ (Drs. 19/439 vom 05.02.2024)
  • Stellungnahme der Staatsregierung vom 06.03.2024 auf die Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze, Florian Siekmann und Cemal Bozoğlu (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 07.02.2024 zum Thema „Treffen von Neonazis, AfD-Politikern, IB und Unternehmern zur strategischen Planung eines Remigrationskonzeptes für die Bundesrepublik Deutschland“ (Drs. 19/644 vom 05.04.2024)
  • Stellungnahme der Staatsregierung vom 08.04.2024 auf die Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Cemal Bozoğlu (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 02.03.2024 zum Thema „Die NPD bzw. Die Heimat in Bayern“ (Drs. 19/1585 vom 17.05.2024)
  • Stellungnahme der Staatsregierung vom 29.04.2024 auf die Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Cemal Bozoğlu (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 18.03.2024 zum Thema „Rechtsextreme Tendenzen in der AfD und der Jungen Alternative“(Drs. 19/2017 vom 04.06.2024)
  • Stellungnahme der Staatsregierung vom 01.10.2024 auf die Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Rene Dierkes (AfD) vom 19.08.2024 zum Thema „Immobilienbesitz von extremistischen Organisationen und Einzelpersonen“ (Drs. 19/3514 vom 01.11.2024)

Dies vorangestellt können im Sinne der Fragestellung die folgenden Gruppierungen
genannt werden:

  • III. Weg
  • NPD [2023]
  • IB
  • JA
  • Kollektiv Zukunft Schaffen Heimat Schützen (KZSHS)
  • Königreich Deutschland

5.3 Lassen sich im Regierungsbezirk Oberfranken Gebietskörperschaften identifizieren, die in den vergangenen fünf Jahren von den genannten extremistischen Aktivitäten besonders betroffen waren?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5.1 verwiesen.
6.1 Wie viele rechtsextremistisch genutzte Immobilien wurden von den bayerischen Sicherheitsbehörden im Regierungsbezirk Oberfranken zum Stichtag 31.12.2024 registriert (bitte nach Ort, allgemeinen Angaben zum Objekt, Art des Zugriffs, Eigentümer/Mieter/Pächter und
Jahr der Erstregistrierung aufschlüsseln)?
Rechtsextremistisch genutzte Immobilien sind solche, die von Angehörigen der rechts extremistischen Szene politisch ziel- und zweckgerichtet sowie wiederkehrend genutzt werden. Erfasst werden dabei Immobilien, bei denen Rechtsextremisten über eine uneingeschränkte grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit verfügen, etwa in Form von Eigentum, Miete, Pacht oder durch ein Kenn- und Vertrauensverhältnis zu Objektverantwortlichen. Davon abzugrenzen sind Objekte, die von Szenemitgliedern nahezu ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Angehörige der rechtsextremistischen Szene nutzen Immobilien, um regionale Strukturen und Anlaufstellen zu schaffen. Sie suchen in Ballungsräumen ebenso wie im ländlichen Raum nach Räumlichkeiten für
Feiern, Konzerte, Schulungen, Parteiveranstaltungen oder interne Treffen. Für kleinere Treffen nutzen Szeneangehörige häufig auch ihre privaten Wohnobjekte. Nach oben stehender Kategorisierung existieren zum Stichtag 31.12.2024 insgesamt 17 rechtsextremistisch genutzte Immobilien in Bayern. Davon können jedoch aus Geheimschutzgründen oder, wenn neben der rechtsextremistischen Szenenutzung auch eine private Wohnnutzung besteht, aus Gründen des Schutzes der Privatsphäre
nicht alle Immobilien genannt werden. Im Regierungsbezirk Oberfranken können zwei Immobilien offen genannt werden: Wohnobjekt/Tonstudio, Treffpunkt für Rechtsextremisten aus Bayern und Deutschland, Feilitzsch (unbekanntes Eigentums- oder Besitzverhältnis) Wohn- und Gewerbeimmobilie; Musikversandhandel „DIM-Records“, Ebersdorf (unbekanntes Eigentums- oder Besitzverhältnis) Neben diesen Immobilien werden durch die rechtsextremistische Szene auch nicht
szeneeigene Lokale bzw. Gaststätten für Treffen genutzt.
6.2 Welche Veranstaltungen in den rechtsextremistisch genutzten Immobilien in Oberfranken sind den bayerischen Sicherheitsbehörden in den vergangenen fünf Jahren bekannt geworden (bitte nach Immobilie, Datum, Art der Veranstaltung, Anzahl der Teilnehmenden aufschlüsseln)?
Dem BayLfV liegen keine Erkenntnisse über besonders herausgehobene Veranstaltungen vor. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 4.1 und 4.2 verwiesen.
6.3 Welche Ermittlungsverfahren wurden in den vergangenen fünf Jahren gegen Nutzer der genannten Immobilien geführt (bitte einzeln auflisten nach Datum, Ort, Sachverhalt, Straftatbestand, Zahl der
beteiligten Täter, Verfahrensstand)?
Die Fragestellung bezieht sich auf „Ermittlungsverfahren gegen Nutzende der oben genannten Immobilien“. Weder in der PKS noch dem KPMD-PMK sind explizite, valide Rechercheparameter vorhanden, die eine automatisierte statistische Auswertung im Sinne der Fragestellung ermöglichen würden. Für eine Beantwortung müsste insofern eine umfangreiche manuelle (Einzel-)Auswertung von Akten und Datenbeständen bei den Präsidien der Bayerischen Landespolizei und dem BLKA erfolgen. Dies würde zu einem erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand führen. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des sich aus Art. 13 Abs. 2, 16a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV ergebenden parlamentarischen Frage rechts der Abgeordneten des Landtags kann daher eine Auswertung von Einzelakten u. Ä. nicht erfolgen.
7.1 Welche Informationen liegen zu einem gewalttätigen Angriff mit einem Samuraischwert auf zwei Personen am 30.12.2024 in Selb vor?
Am 30.12.2024 griff der Beschuldigte deutsche Staatsangehörige in Selb/Bayern zwei ukrainische Staatsangehörige mit einem „Samuraischwert“ mit einer Klingenlänge von 40 bis 50 cm an. Einem Geschädigten schlug der Beschuldigte mit der Klinge mindestens zweimal auf den Kopf; der Geschädigte erlitt dabei Schnittverletzungen im Kopf- und Gesichtsbereich. Nachdem der Geschädigte geflohen war, wandte sich der Beschuldigte der weiteren Geschädigten zu und schlug mit der Klinge auch auf deren Kopfbereich ein. Die Geschädigte konnte sich vor den Schlägen mit einer mit
geführten Plastikbox schützen. Nach Zeugenangaben teilte der Beschuldigte mit, dass er die Geschädigten angegriffen habe, weil sie „keine Deutschen“ seien. Bei seiner anschließenden Festnahme rief der Beschuldigte mehrfach „Heil Hitler“ und äußerte gegenüber den Polizeibeamten eine rechtsradikale Gesinnung. Im Verlauf der weiteren Ermittlungen wurden diese ersten Aussagen des Beschuldigten „weil ihr keine Deutschen seid!“ nicht mehr bestätigt.
Nach polizeilichen Erkenntnissen ist der Beschuldigte seit Jahren als Betäubungsmittelkonsument bekannt und war bereits mehrere Male in psychiatrischen Einrichtungen
untergebracht. Er stand zum Tatzeitpunkt unter mäßiger Alkoholeinwirkung, jedoch nicht unter Einfluss von Betäubungsmitteln. Der Beschuldigte ist in der Vergangenheit wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Volksverhetzung und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz polizeilich in Erscheinung getreten. Nach aktuellem Stand der Ermittlungen der Kriminalpolizeiinspektion Hof zum 13.03.2025 ist die Motivation des Beschuldigten zur Tatausführung ausschließlich auf eine erhebliche psychische Erkrankung zurückzuführen. Etwaige politische, rassistische oder sonstige extremistische Weltanschauungen des Beschuldigten konnten zu keinem Zeitpunkt tatsächlich verifiziert werden. Im Rahmen einer Begutachtung durch einen forensisch-psychiatrischen Sachverständigen wurde festgestellt, dass die beschuldigte Person unter einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und einer Abhängigkeitserkrankung von Cannabinoiden (ICD-10 F12.20) und von Stimulanzien (ICD-1D F15.21.) leidet und daher am Tattag
nicht in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Nach Ausführung des Sachverständigen litt der Beschuldigte im Tatzusammenhang unter einem ausgeprägten Vergiftungs- und Verfolgungswahn mit massiver Realitätsverzerrung. Die beschuldigte Person ist daher seit 04.02.2025 in einem Bezirkskrankenhaus nach § 126a Strafprozessordnung (StPO) vorläufig untergebracht. Die Staatsanwaltschaft Hof hat mit Antragsschrift vom 19.02.2025 beim Landgericht Hof beantragt, die Unterbringung der beschuldigten Person in einer psychiatrischen
Krankenhaus nach § 63 Strafgesetzbuch (StGB) anzuordnen, da die Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Hauptverhandlung in diesem Verfahren findet derzeit statt.
7.2 War der ermittelte Tatverdächtige den Behörden bekannt?
Der Tatverdächtige war den Sicherheitsbehörden bereits bekannt.
7.3 Auf welcher Grundlage erfolgte die Zuordnung zur PMK-rechts?
Die Zuordnung zum Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität – rechts (PMK rechts) erfolgte auf Grundlage der vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse.
8.1 Welche Informationen liegen zu einer versuchten besonders schweren Brandstiftung an einer Asylbewerberunterkunft am 25.05.2024 in Bayreuth vor?
Im Rahmen einer Handyauswertung wurde ein offensichtlich vom Beschuldigten selbst gedrehtes Video festgestellt. Darin gibt er eine Art Handlungsanleitung, was in einem Asylantenheim zu tun sei („An die Wand pissen und anzünden“). Beim Tatobjekt handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, welches als Flüchtlingsunterkunft, bewohnt mit einer afghanischen Familie, genutzt wurde. Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen wurden wegen des Verdachts der versuchten schweren Brandstiftung geführt. Wegen nicht ausschließbarem Rücktritt vom Versuch erfolgte eine Anklageerhebung (nur) nach § 126 Abs. 1 Nr. 7 StGB wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhen von Straftaten, weil der Beschuldigte das selbst gedrehte Video im Internet hochgeladen hat.
8.2 War der ermittelte Tatverdächtige den Behörden bekannt?
Der Tatverdächtige war den Sicherheitsbehörden bereits bekannt.
8.3 Gehen die Behörden von einem rechtsextremistischen Hintergrund aus?
Auf Grundlage der zum jetzigen Zeitpunkt vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse wird von einem rechtsextremistischen Hintergrund ausgegangen.

Die Anfrage zum Download gibt’s hier.