Anfrage zum Plenum: Entwicklung des illegalen Glücksspiels in Bayern

Ich frage die Staatsregierung, zu wie vielen Straftaten von unerlaubtem Glücksspiel nach §§ 284, 285 und 287 Strafgesetzbuch (StGB) (Deliktsschlüssel 661000 der Polizeilichen Krimi-
nalstatistik) kam es 2024 in Bayern, zu wie vielen Verurteilungen kam es in den Jahren 2023 und 2024 nach §§ 284, 285 und 287 StGB jeweils (bitte nach Jahren und Paragrafen auf-
schlüsseln) und wie viele illegale Automaten und Steuereinheiten aus Glücksspielautomaten wurden seit 2019 sichergestellt (bitte pro Jahr angeben)?
Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration:
Im Jahr 2024 wurden 1 185 Fälle von Glücksspiel gem. §§ 284, 285, 287 Strafgesetzbuch (StGB) (PKS-Deliktsschlüssel 661000) in der nach bundeseinheitlichen Richtlinien geführten Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfasst. Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz trifft die bayerische Strafverfolgungsstatistik Aussagen über die Zahl der Abgeurteilten und Verurteilten.
Abgeurteilte sind dabei Angeklagte, gegen die die Gerichte Strafbefehle erlassen oder bei denen die Gerichte das Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss endgültig und rechtskräftig abgeschlossen haben. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen (z. B. Freispruch, gerichtliche Einstellung des Strafverfahrens) getroffen wurden. Verurteilte sind straffällig gewordene Personen, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafen, Strafarreste oder Geldstrafen verhängt wurden oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafen, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet worden ist.
Bei der Verurteilung mehrerer Straftaten, die in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen wurden, wird in der Strafverfolgungsstatistik nur die Straftat statistisch erfasst, die nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist.
In der Strafverfolgungsstatistik wird zudem nur nach Straftatbeständen unterschieden. Hintergründe von Tat, Tätern oder Tatopfern bzw. Modalitäten der Tat werden durch das bundeseinheitliche Tabellenprogramm grundsätzlich nicht ausgewiesen. Dies vorausgeschickt ergibt sich zur Anzahl der wegen der nach §§ 284, 285 und 287 StGB Verurteilten aus der bayerischen Strafverfolgungsstatistik für das Jahr 2023 das folgende Bild:

Die bayerische Strafverfolgungsstatistik für das Jahr 2024 liegt noch nicht vor. Mangels expliziter, valider Rechercheparameter, die eine automatisierte Auswertung i. S. der Fragestellungen zulassen würden, können die angefragten Daten zu Sicherstellungen von illegalen Automaten und Steuereinheiten aus Glücksspielautomaten auf Basis der PKS und Strafverfolgungsstatistik nicht erhoben werden. Für eine Beantwortung müsste insofern eine umfangreiche manuelle (Einzel-)Auswertung von Akten und Datenbeständen erfolgen. Dies würde zu einem erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand führen und ist überdies in der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des sich aus Art. 13 Abs. 2, 16a Abs. 1 und 2 Satz 1 Bayerische Verfassung ergebenden parlamentarischen Fragerechts der Abgeordneten des Landtags kann daher eine Auswertung von Einzelakten u. ä. nicht erfolgen.

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Die Presse-Berichterstattung dazu gibt es hier.