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Vorbemerkung:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) bei der Generalzolldirektion angegliedert ist und somit als Bundesbehörde in die Zuständigkeit und unter die Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen fällt. Für die Aufnahme, Auswertung und Filterung von Geldwäsche-Verdachtsmeldungen – die allermeisten stammen aus dem Finanzsektor – ist grundsätz lich die FIU zuständig. Beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, beim Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und beim Staatsministerium der Justiz bzw. bei diesen nachgeordneten Behörden oder bei Körperschaften, über die die Staatsministerien die Rechtsaufsicht führen, bestehen aufsichtliche Zuständigkeiten für bestimmte Gruppen von Verpflichteten aus dem Nichtfinanzsektor (vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 10, 11, 13, 14,16 Geldwäschegesetz – GwG).
1.1 Wie viele Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Geldwäsche wurden der Financial Intelligence Unit (FIU) aus Bayern seit 2019 gemeldet (bitte nach Branchen und Jahren aufschlüsseln)?
Statistiken zur Anzahl der abgegebenen Verdachtsmeldungen in den vergangenen Jahren können den öffentlich zugänglichen Jahresberichten der FIU entnommen werden: Zoll Jahresberichte(1) Durch die Aufsichtsbehörden des Nichtfinanzsektors (i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 11,13, 14, 16 GwG), die Regierungen von Niederbayern und Mittelfranken, abgegebene Verdachtsmeldungen:

Durch die Verpflichteten des Nichtfinanzsektors mit Sitz in Bayern selbst abgegebene Verdachtsmeldungen, von denen die Aufsichtsbehörden des Nichtfinanzsektors Kennt-
nis erlangt haben:

Für den Glücksspielsektor (vgl. § 2 Abs.1 Nr. 15 GwG) von den Regierungen von Oberbayern, Niederbayern, der Oberpfalz, von Unterfranken, Mittelfranken, Oberfranken und Schwaben sowie durch die Verpflichteten abgegebene Verdachtsmeldungen:

Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz führen die Präsidenten der Landgerichte die geldwäscherechtliche Aufsicht über Notare (§ 50 Nr. 5 lit. a GwG) sowie die jeweils örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammern München, Nürnberg und Bamberg die geldwäscherechtliche Aufsicht über Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände (§ 50 Nr. 3 GwG). Durch die Aufsichtsbehörden über Notare, Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) abgegebene Verdachtsmeldungen:
In Bayern wurde im Zeitraum 2019 bis 2023 eine Geldwäscheverdachtsmeldung abgegeben. Für das Jahr 2024 liegen noch keine Zahlen vor. Daneben erstatten Notare und Rechtsanwälte als nach § 2 Nr. 10 GwG Verpflichtete selbst Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG an die FIU (unmittelbar ohne Beteiligung der Aufsichtsbehörden). Das Staatsministerium der Justiz erhebt keine statistischen Daten über die Zahl dieser Verdachtsmeldungen. Durch die für die Steuerverwaltung zentral zuständige SKS Nürnberg abgegebene Verdachtsmeldungen:

Für die bayerische Steuerverwaltung ist die Sonderkommission Schwerer Steuerbetrug bei der Steuerfahndungsstelle am Finanzamt Nürnberg-Süd (SKS Nürnberg) zentral für die Mitarbeit im Geldwäscheclearing zuständig. Grundsätzlich erfolgen deshalb die Meldungen der Finanzverwaltung an die FIU (§ 31b Abs. 2 Abgabenordnung – AO) ausschließlich über die SKS Nürnberg. Eine Erfassung nach Branchen erfolgt nicht. Die Steuerberaterkammern München und Nürnberg haben seit dem Jahr 2019 bis heute in einem Fall eine Verdachtsmeldung bei der FIU eingereicht. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind im Rahmen ihrer Berufsausübung bundesgesetzlich zur eigenständigen Meldung von Verdachtsfällen an die FIU verpflichtet (§ 2 Abs. 1
Nr. 12 GWG). Eine Einbindung oder Information der Steuerberaterkammern erfolgt nicht. Infolgedessen liegt auch keine statistische Erfassung von Verdachtsmeldungen vor, die in diesem Zeitraum vonseiten der Mitglieder der Steuerberaterkammern an die FIU vorgenommen wurden.
1.2 Wie viele Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Geldwäsche haben die bayerischen Ermittlungsbehörden seit 2019 von der FIU erhalten (bitte nach Branchen, Jahren und zuständigen Behörden aufschlüsseln)?
Unter Ermittlungsbehörden sind die Staatsanwaltschaften und die Polizeibehörden zuverstehen. Die nachfolgende Tabelle weist die beim Landeskriminalamt (BLKA) eingegangenen Verdachtsmeldungen (Stand: 20.12.2024) aus:

Eine automatisierte statistische Auswertung im Sinne der Fragestellung nach Branchen ist nicht möglich. Eine darüber hinausgehende umfangreiche manuelle (Einzel-) Datenerhebung und Auswertung von Akten und Datenbeständen würde zu einem erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand führen und kann auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des sich aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16a Abs.1 und 2 Satz 1 Bayerische Verfassung (BV) ergebenden parlamentarischen Fragerechts der Abgeordneten des Landtags nicht erfolgen.
1.3 Wie viele Ermittlungsverfahren wurden aufgrund des Verdachts auf Geldwäsche seit 2019 eingeleitet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Zur Beantwortung der Fragestellung wird auf die nach bundeseinheitlichen Richtlinien geführte Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) zurückgegriffen. Die PKS enthält die der Polizei bekannt gewordenen Straftaten zum Zeitpunkt der Abgabe an die Staatsanwalt schaft. Mittels PKS-basierter Daten können nach Abschluss eines Berichtsjahres belastbare Aussagen zur Kriminalitätsentwicklung im jeweiligen Jahr getroffen werden:

2.1 Welche Vortaten lagen den Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche seit 2019 zugrunde bzw. wurden als solche angenommen (bitte aufschlüsseln nach Kategorien wie Steuerhinterziehung, Betrug, Diebstahl etc. und nach Jahren)?
2.2 Wie viele Verurteilungen gab es in Bayern nach § 261 Strafgesetzbuch (StGB) in den genannten Jahren (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 2.1 und 2.2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz trifft die bayerische Strafverfolgungsstatistik Aussagen über die Zahl der Abgeurteilten und Verurteilten. Abgeurteilte sind dabei Angeklagte, gegen die die Gerichte Strafbefehle erlassen oder bei denen die Gerichte das Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss endgültig und rechtskräftig abgeschlossen haben. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen (z. B. Freispruch, gerichtliche Einstellung des Strafverfahrens)
getroffen wurden.
Verurteilte sind straffällig gewordene Personen, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafen, Strafarreste oder Geldstrafen verhängt wurden oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafen, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet worden ist. Bei der Verurteilung mehrerer Straftaten, die in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen wurden, wird in der Strafverfolgungsstatistik nur die Straftat statistisch erfasst, die nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. In der Strafverfolgungsstatistik wird zudem nur nach Straftatbeständen unterschieden. Hintergründe von Tat, Tätern oder Tatopfern bzw. Modalitäten der Tat werden durch das bundeseinheitliche Tabellenprogramm grundsätzlich nicht ausgewiesen.
Dies vorausgeschickt ergibt sich zur Anzahl der wegen § 261 StGB in den Jahren seit 2019 Verurteilten folgendes Bild:

Die bayerische Strafverfolgungsstatistik für das Jahr 2023 ist noch nicht veröffentlicht.
2.3 Wie viele Verfahren wurden in den genannten Jahren eingestellt (bitte Gründe angeben)?
Die Anzahl der wegen Geldwäschedelikten nach § 261 StGB in Bayern in den Jahren 2019 bis 2023 eingeleiteten Ermittlungsverfahren und wie viele dieser Verfahren aus welchen Gründen eingestellt wurden, kann der nach bundeseinheitlichen Kriterien abgestimmten Justizgeschäftsstatistik der Staatsanwaltschaften (StA-Statistik) entnommen werden. Die entsprechenden Zahlen sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Die Zahlen für das Jahr 2024 liegen noch nicht vor.
Ermittlungsverfahren wegen Geldwäschedelikten bei den Staatsanwaltschaften in Bayern:

Welche Vortaten diesen Ermittlungsverfahren zugrunde lagen bzw. angenommen wurden, kann der StA-Statistik dagegen nicht entnommen werden. Eine Aussage hierüber wäre nur aufgrund einer händischen Durchsicht aller Verfahrensakten der Jahre 2019 bis 2023 mit Bezug zu Geldwäschedelikten möglich, die aufgrund des hiermit verbundenen Aufwands und im Übrigen auch mit Blick auf den zur Verfügung stehenden Zeitraum, auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des sich aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16a Abs.1 und 2 Satz 1 BV ergebenden parlamentarischen Fragerechts
der Abgeordneten des Landtags, nicht geleistet werden kann.
3. Wie viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind in Bayern speziell mit der Verfolgung von Geldwäsche-Verdachtsfällen seit 2019 befasst (bitte nach Behörden und Abteilungen aufschlüsseln)?
Für die Aufnahme, Auswertung und Filterung von Geldwäsche-Verdachtsmeldungen ist grundsätzlich die FIU zuständig. Nur sie und das aufsichtsführende Bundesministerium der Finanzen können Auskunft zum Personalbestand geben. Die Aufsichtsbehörden in Bayern verfolgen daher Geldwäsche-Verdachtsfälle nur in Einzelfällen und im Rahmen ihrer Zuständigkeit, soweit diese von solchen Verdachtsfällen Kenntnis erlangen. Die Anzahl der Mitarbeitenden, die in solchen Fällen mit der Bearbeitung von Verdachtsfällen betraut ist, kann der Antwort zu Frage 5.2 entnommen werden.
Eine statistische Erfassung dahin gehend, wie viele Vollzeitäquivalente (VZÄ) mit einem bestimmten Sachverhalt, speziell mit der Verfolgung von Geldwäsche-Verdachtsfällen, befasst sind, erfolgt bei der Bayerischen Polizei grundsätzlich nicht. Daher können für diesen Bereich keine Daten geliefert werden.
4.1 Wie hat sich die Anzahl der Unternehmen in Bayern, die einen Geldwäschebeauftragten bestellt haben, seit der Meldepflicht 2021 entwickelt (bitte nach Regierungsbezirken und nach Branchen aufschlüsseln)?
4.2 Wie viele Unternehmen in Bayern, die nach dem Geldwäschegesetz oder aufgrund der Allgemeinverfügungen der Regierungen von Mittelfranken und Niederbayern zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet sind, haben in diesem Zeitraum keinen Geldwäschebeauftragten bestellt (bitte nach Branchen und Regierungsbezirken aufschlüsseln und Gründe benennen)?
4.3 Wie viele Unternehmen in Bayern haben eine Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GwG) seit 2021 beantragt (bitte nach Bezirken, Jahren und Branchen aufschlüsseln und Gründe benennen)?
Die Fragen 4.1 bis 4.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Aufsichtsbehörden haben nach § 51 Abs. 9 GwG zur Dokumentation ihrer Aufsichtstätigkeit verschiedene Daten in Form einer Statistik vorzuhalten. Diese sind bis spätestens 31. März des Folgejahres in elektronischer FormandasBundesministeriumder Finanzen sowie an Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in elektronischer Form zu übermitteln. Darunter fallen beispielsweise die Anzahl der durchgeführten Vor-Ort-Prüfungen und die Anzahl und Höhe der festgesetzten Bußgelder. Die Erfassung von bestellten Geldwäschebeauftragten, von unterlassenen Geldwäschebeauftragten-Bestellungen und von Befreiungsanträgen von der Pflicht zur
Bestellung eines Geldwäschebeauftragten sind von dieser gesetzlichen Pflicht nicht umfasst und werden daher weder erfasst noch vorgehalten. Ergänzend kann lediglich angemerkt werden, dass seit 2021 bei der Regierung von Mittelfranken kein Unternehmen im Nichtfinanzsektor eine Befreiung nach § 7 Abs. 2 GwG beantragt hat. Dies gilt ebenso für den von den Regierungen beaufsichtigten
Glücksspielbereich im angefragten Zeitraum.
5.1 Wie viele Ordnungswidrigkeiten wurden seit 2021 aufgrund der Nichtbestellung eines Geldwäschebeauftragten eingeleitet (bitte pro Bezirk und Jahr aufschlüsseln)?
Die von den Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor wegen Verstößen gegen Vorschriften des GwG bestands- bzw. rechtskräftig erlassenen Bußgeldentscheidungen finden sich veröffentlicht unter
Regierung Mitelfranken Bekanntmachungen (2) sowie Regierung Niederbayern Bekanntmachungen (3).
Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis Nr. 4 GwG wurden im Bereich des Nichtfinanzsektors im angefragten Zeitraum nicht eingeleitet. Im Zuständigkeitsbereich der bayerischen Glücksspielaufsichtsbehörden wurde lediglich bei der Regierung von Oberbayern ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 56 Abs.2 Satz1 Nr.2 bis Nr.4 GwG eingeleitet. Dieses wurde jedoch nicht weiter verfolgt, da der Betroffene seiner Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten zwischenzeitlich nachgekommen ist.
5.2 Wie viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind in den zuständigen bayerischen Behörden (insbesondere in den Regierungen von Niederbayern und Mittelfranken) speziell mit der Überwachung und Durchsetzung der Geldwäscheprävention in Unternehmen seit 2019 betraut (bitte pro Jahr und Behörde angeben)?
Anzahl der in den Referaten für Geldwäscheprävention an den Regierungen von Niederbayern und Mittelfranken (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 11, 13, 14, 16 GwG) beschäftigten Personen gemessen in VZÄ:
Für den Glücksspielbereich (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG) erfolgt die Überwachung und Durchsetzung der Geldwäscheprävention in Unternehmen im Rahmen der allgemeinen
Aufgabenerfüllung durch die Glücksspielaufsichtsbehörden. Konkrete Zahlen, wie viele Beschäftigte bei diesen Behörden mit der Überwachung und Durchsetzung derGeldwäscheprävention in Unternehmen beauftragt sind, liegen daher nicht vor und sind im Rahmen der Tätigkeitsstatistik der Geldwäscheaufsichtsbehörden nach § 51 Abs. 9 GwG auch nicht zu erheben.
AnzahlderinderjeweiligenAufsichtsbehördeüberdieVerpflichtetennach§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG (Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, Steuerberater usw.) beschäftigten Perso-
nen (in VZÄ):

Neben den hauptamtlichen Beschäftigten ist bei der Steuerberaterkammer Nürnberg im Bereich der Geldwäsche-Aufsicht sowohl eine eigene Vorstandsabteilung (bestehend aus sieben ehrenamtlich tätigen Berufsträgern) als auch der Gesamtvorstand (bestehend aus 21 ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern) tätig. Der zeitliche Einsatz der ehrenamtlichen Berufsträger in diesem Bereich kann nicht abgebildet werden und könnte allenfalls einer groben Schätzung unterzogen werden. Das Vollzeitäquivalent unter Berücksichtigung des Ehrenamtes wäre demnach höher anzusetzen.
Zusätzlich sind in der Abteilung für die Aufsichts- und Ordnungswidrigkeitenaufgaben bei der Steuerberaterkammer München nach dem Geldwäschegesetz fünf ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder mit der Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz befasst.
Steuerverwaltung
Im Landesamt für Steuern ist ein Mitarbeiter für die Überwachung und Durchsetzung der Geldwäscheprävention über die Lohnsteuerhilfevereine zuständig (eine genaue Angabe über den Zeitanteil dieser Aufgabe ist nicht möglich)
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1 https://www.zoll.de/DE/FIU/Fachliche-Informationen/Jahresberichte/jahresberichte_node.html
2 https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/mam/aufgaben/sg10/bussgeldentscheidungen.pdf
3 https://regierung.niederbayern.bayern.de/mam/aufgaben/bekanntmachungen57gwg.pdf