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1.1 Welche Anträge auf Stabilisierungsmittel und Bedarfszuweisungen wurden in dem Jahr 2024 eingereicht (Kommunen bitte nach Regierungsbezirk und Landkreis sortiert und mit den Antragssummen tabellarisch auflisten)?
Es wird auf die beigefügte Anlage verwiesen (2024-Übersicht Stabilisierungshilfen & Bedarfszuweisungen)
1.2 Welchen Anträgen wurde in voller Höhe in dem Jahr 2024 stattgegeben (bitte einzeln und tabellarisch angeben)?
1.3 Welchen Anträgen wurde nur teilweise in dem Jahr 2024 stattgegeben (bitte einzeln, tabellarisch und mit Begründung angeben)?
2.1 In welcher Höhe wurden diese Anträge in dem Jahr 2024 bewilligt (bitte einzeln und tabellarisch angeben)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1.2 bis 2.1 gemeinsam beantwortet.
Das Antragsvolumen aller Anträge auf Gewährung von Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen für das Antragsjahr 2024 betrug rd. 780 Mio. Euro. Zur Verteilung standen im Jahr 2024 rd. 103 Mio. Euro (Haushaltsansatz 100 Mio. Euro abzüglich Haushaltssperre zzgl. Rückzahlungen) zur Verfügung. Bei der Gewährung von Bedarfszuweisungen/Stabilisierungshilfen handelt es sich nicht um ein Förderprogramm, sondern um Finanzzuweisungen bzw. allgemeine Deckungsmittel. Die Antragssummen sind für eine Bewilligung nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist eine Bewilligung davon abhängig, ob die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration festgelegten und mit den kommunalen Spitzenverbänden konsentierten Zugangsvoraussetzungen vorliegen. Die Höhe ist von den
im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln sowie einer bayernweiten Gesamtschau über alle Antragsteller des jeweiligen Jahres abhängig. Hierbei werden u. a. die Sondertilgungsmöglichkeiten zur Ablösung von Darlehen, die Verschuldung des Antragstellers, die im Investitionsprogramm enthaltenen und zur Realisierung anstehenden Investitionen im Pflichtaufgabenbereich bzw. in die gemeindliche Grundausstattung, die bereits in den Vorjahren gewährten Investitionshilfen sowie die Ausprägung des Konsolidierungswillens angemessen berücksichtigt. Zur Höhe der im Jahr 2024 bewilligten Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen
wird auf die beigefügte Anlage verwiesen.
2.2 Welche Anträge wurden in dem Jahr 2024 abgelehnt (bitte einzeln, tabellarisch und mit Begründung angeben)?
Es wird auf die beigefügte Anlage verwiesen.
3.1 Welche Kommunen mussten in dem Jahr 2024 Stabilisierungshilfen und Bedarfszuweisungen zurückzahlen (Kommunen bitte nach Regierungsbezirk und Landkreis sortiert tabellarisch auflisten)?
3.2 Aus welchen Gründen mussten die betroffenen Kommunen aus Frage 3.1 in dem Jahr 2024 die Stabilisierungshilfen und Bedarfszuweisungen zurückzahlen (Kommunen bitte nach Regierungsbezirk und Landkreis sortiert tabellarisch auflisten)?
3.3 An welche Kommunen wurde in dem Jahr 2024 ein Rückforderungsbescheid versendet (Kommunen bitte nach Regierungsbezirk und Landkreis sortiert tabellarisch auflisten)?
4. Wie hoch ist die Summe der Stabilisierungshilfen und Bedarfszuweisungen, die in dem Jahr 2024 von den Kommunen zurückgezahlt werden musste (Kommunen bitte nach Regierungsbezirk und Landkreis sortiert tabellarisch auflisten)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 3.1 bis 4 gemeinsam beantwortet.
Niederbayern:
– Gemeinde Arnbruck: Rückforderung Stabilisierungshilfe 2021 in Höhe von 225.000 Euro im Jahr 2024 mit Rückzahlung im Jahr 2025 aufgrund Nichterfüllung von Auflagen aus Bewilligungsbescheid.
– Gemeinde Langdorf: Rückzahlung Stabilisierungshilfe 2019 in Höhe von 333.505 Euro im Jahr 2024 aufgrund Nichterfüllung von Auflagen aus Bewilligungsbescheid.
Oberfranken:
– Gemeinde Emtmannsberg: Rückforderung Stabilisierungshilfe 2021 in Höhe von 260.000 Euro im Jahr 2024 mit Rückzahlung im Jahr 2025 aufgrund Nichterfüllung von Auflagen aus Bewilligungsbescheid.
– Gemeinde Kirchenpingarten: Rückzahlung Stabilisierungshilfe 2021 in Höhe von 520.000 Euro im Jahr 2024 aufgrund Nichterfüllung von Auflagen aus Bewilligungsbescheid.
– Gemeinde Seybothenreuth: Rückzahlung Stabilisierungshilfe 2021 in Höhe von 185.000 Euro im Jahr 2024 aufgrund Nichterfüllung von Auflagen aus Bewilligungsbescheid.
– Stadt Wallenfels: Rückzahlung Stabilisierungshilfe 2020 in Höhe von 131.555 Euro im Jahr 2024 mangels Erhebung kostendeckender Gebühren im Bereich Wasserversorgung.
– Stadt Arzberg: Rückforderung Stabilisierungshilfe 2021 in Höhe von 625.000 Euro im Jahr 2024 mit Rückzahlung im Jahr 2025 aufgrund Nichterfüllung von Auflagen aus Bewilligungsbescheid.
– Markt Thiersheim: Teilrückzahlung Stabilisierungshilfe 2021 in Höhe von 48.987 Euro im Jahr 2024 mangels Nachweises eines nachhaltigen Konsolidierungswillens, da Unterdeckungen aus dem vorhergehenden Kalkulationszeitraum nicht in die Neukalkulation der Gebühren im Bereich der Abwasserentsorgung einbezogen wurden.
5.1 Warum erhält Bad Alexandersbad trotz der ergriffenen Maßnahmen und der nachweisbaren finanziellen Belastungen keine Unterstützung in Form von Stabilisierungshilfen?
5.2 Welche konkreten Kriterien wurden von Bad Alexandersbad nicht erfüllt?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 5.1 und 5.2 gemeinsam beantwortet.
Für die Gewährung von Stabilisierungshilfen gemäß Art. 11 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) ist unter anderem die Zugangsvoraussetzung „Vorliegen eines stringenten und nachhaltigen Haushaltskonsolidierungskurses“ nachzuweisen. Die Beurteilung des Konsolidierungskurses erfolgt nach bayernweit einheitlichen Maßstäben. So sind zur Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten nach Punkt Nr. 9 des „10-Punkte-Katalogs“ des Haushaltskonsolidierungskonzepts insbesondere die Hebesätze der
Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) bezogen auf die Gemeindegrößenklasse mindestens in Höhe des jeweiligen Landesdurchschnitts (lt. „Kassenstatistik“) festzusetzen. Die Gemeinde Bad Alexandersbad hat den Gewerbesteuerhebesatz im Juni 2024 jedoch rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 220 Prozentpunkte und damit deutlich unter den Größenklassendurchschnitt abgesenkt. Diese Entscheidung wurde von der Gemeinde eigenverantwortlich im Rahmen ihres kommunalen Selbst-
verwaltungsrechts getroffen, im Wissen, dass dies mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Stabilisierungshilfe nicht vereinbar ist. Zudem wurde die Erhebung kostendeckender Gebühren im Bereich der Nahwärmeversorgung bisher nicht nachgewiesen. Im Übrigen erhöht sich zum Ausgleich laufender Betriebskostendefizite stetig der Kassenkredit. Bereits in den Vorjahren wurde die Gemeinde mehrfach darauf hingewiesen, dass zum Nachweis eines nachhaltigen Konsolidierungswillens, einer
Voraussetzung für die Gewährung von Stabilisierungshilfen, ein Konzept für eine dauerhaft tragfähige Gesamtlösung zur Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erstellen und zu beschließen sowie umzusetzen ist. Ein entsprechendes Konzept soll von der Gemeinde Bad Alexandersbad auf der Basis der neuesten Veränderungen in der Betriebsstruktur des ALEX-Bades sowie unter Berücksichtigung aller gemeindlichen Betätigungen erstellt werden, liegt aber derzeit noch nicht vor. Eine Prüfung
des Konzepts erfolgt nach dessen Eingang.
5.3 Warum wird die Begründung für die Ablehnung erst zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt?
Der Gemeinde Bad Alexandersbad wurde die Entscheidung zum Antrag auf Gewährung von Stabilisierungshilfen 2024 bereits mit Bescheid vom 6. Dezember 2024 bekannt gegeben.
6. In welcher Höhe wurden 2024 Stabilisierungshilfen als Investitionshilfen zur Vermeidung eines Investitionsstaus gewährt?
Im Antragsjahr 2024 wurden Stabilisierungshilfen als Investitionshilfen in Höhe von rd. 49 Mio. Euro gewährt.
7.1 Plant die Staatsregierung für 2025 Änderungen für die Zugangsvoraussetzungen der strukturellen Härte gegenüber dem Antragsjahr 2024?
7.2 Wenn ja, welche?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 7.1 und 7.2 gemeinsam beantwortet.
Für das Antragsjahr 2025 ist nach Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden derzeit keine Anpassung der Zugangsvoraussetzung „strukturelle Härte“ vorgesehen.