Schriftliche Anfrage: Festsetzung eines Bußgeldes der Finanzaufsicht BaFin gegen die LfA Förderbank Bayern

Die Anfrage finden Sie hier zum Download

1.a) Inwieweit hat die Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (LfA) gegen die Capital Requirements Regulation verstoßen?
1.b) Wurden Fristen versäumt?
1.c) Wenn ja, welche, und über welchen Zeitraum?
Die Fragen 1 a bis 1 c werden gemeinsam beantwortet. Hierzu hat die Landesanstalt für Aufbaufinanzierung wie folgt berichtet: Die LfA hat für das Einzelinstitut und die Institutsgruppe die Kapitalquoten nach Artikel 92 Abs. 2 Capital Requirements Regulation um etwa 1 Prozentpunkt zu hoch angegeben. Ursächlich für die fehlerhafte Meldung war die nicht korrekte Abbildung des Risikokapitalfinanzierungsgeschäfts im Meldewesen der LfA. Zum einen wurden Risikokapitalengagements nicht der richtigen Risikopositionsklasse zugeordnet und damit mit einem
zu geringen Risikogewicht angesetzt. Zum anderen wurden sie erst mit Auszahlung und nicht bereits mit Zusage im Meldewesen berücksichtigt. Die LfA hat diesen Fehler selbst festgestellt. Sie hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank umgehend proaktiv über den Fehler unterrichtet. Die nach unten korrigierten Kapitalquoten lagen weiterhin deutlich über den aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Fristen wurden nicht versäumt.

2.a) Welche Abteilung der LfA ist für diesen Verstoß verantortlich?
2.b) Welche Konsequenzen wurden oder werden innerhalb der LfA aus diesem Vorfall gezogen?
Die Fragen 2 a und 2 b werden gemeinsam beantwortet. Für die ordnungsgemäße Erstellung und Abgabe der Meldungen der Kapitalquoten gemäß CRR ist die Abteilung Betriebswirtschaft/Rechnungswesenverantwortlich.Die LfA hat den Sachverhalt umfassend aufgearbeitet und zahlreiche Maßnahmen in die Wege geleitet, die sicherstellen, dass in der Zukunft das Risikokapitalfinanzierungsgeschäft richtig im Meldewesen abgebildet wird.

3.a) Inwieweit und wann waren das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und das Staatsministerium für Finanzen und Heimat informiert?
3.b) Wann wurden diese Staatsministerien informiert?
3.c) Auf welcher Ebene wurden die Informationen übermittelt?
Die Fragen 3 a bis 3 c werden gemeinsam beantwortet. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat als Rechtsaufsichtsbehörde und der Vorsitzende des Verwaltungsrats der LfA im Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wurden über die fehlerhafte Abbildung des Risikokapitalfinanzierungsgeschäfts im Meldewesen mit Schreiben der LfA vom 22.06.2023 informiert. Über die Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur beabsichtigten Bußgeldfestsetzung informierte die LfA das Staatsministerium der Fi-
nanzen und für Heimat und den Verwaltungsratsvorsitzenden der LfA mit Schreiben vom 26.06.2024. Über die bevorstehende Festsetzung des Bußgeldes berichtete die
LfA im Verwaltungsrat am 23.09.2024. Mit Schreiben vom 01.10.2024 informierte die LfA das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sowie das Staatsministerium
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über den am 30.09.2024 zugestellten Bußgeldbescheid; die Informationen wurden auf unterschiedlicher Ebene übermittelt.

4.a) Hat die LfA die Festsetzung des Bußgeldes akzeptiert oder ist sie rechtlich dagegen vorgegangen oder will sie rechtlich dagegen vorgehen?
4.b) Wann ist oder war die Zahlung des Bußgeldes fällig?
4.c) Wie wird der Schaden innerhalb der LfA verbucht?
Die Fragen 4 a bis 4 c werden gemeinsam beantwortet. Die LfA hat das Bußgeld akzeptiert. Die Bußgeldzahlung war am 29.10.2024 fällig. Das Bußgeld wird im Geschäftsjahr 2024 unter „sonstige betriebliche Aufwendungen“ verbucht.

5.a) Inwieweit wirkt sich die Zahlung des Bußgeldes gegebenenfalls auf den Jahresgewinn der LfA aus?
5.b) In welcher Größenordnung ist die im Staatshaushalt in Kap. 13 05 veranschlagte Gewinnausschüttung der LfA durch die Zahlung des Bußgeldes gegebenenfalls vermindert?
5.c) In welcher Größenordnung wird sich 2024 und 2025 aufgrund der Zahlung des Bußgeldes die Höhe der im Staatshaushalt in Kap. 13 05 TG 61 – 65 veranschlagten Gewinnverwendung der LfA gegebenen falls verringern?
Die Fragen 5 a bis 5 c werden gemeinsam beantwortet. Die Zahlung stellt betrieblichen Aufwand dar. Eine Verminderung der für das Geschäftsjahr 2024 erwarteten Gewinnausschüttung sowie ein Einfluss auf die veranschlagte Gewinnverwendung aufgrund der Bußgeldzahlung wird nicht erwartet.