Hier finden Sie meine Schriftliche Anfrage: Schriftliche Anfrage: Investitionen der Bayerischen Versorgungskammer in Projekte des Immobilienentwicklers Michael Shvo
Vorbemerkung:
Die Bayerische Versorgungskammer ist eine dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) unmittelbar nachgeordnete staatliche Oberbehörde (Art. 6
Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen – VersoG). Für sie sind jedoch im Staatshaushalt keine Haushaltsansätze und Stellen ausgebracht. Die bei der Versorgungskammer bestehenden rechtsfähigen Versorgungsanstalten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Art. 1 Satz 1 VersoG) bestreiten den Verwaltungsaufwand einschließlich der Bezüge der Beamten, Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger aus eigenen Mitteln (Art. 9 Abs. 2 VersoG). Die Versorgungskammer führt die Geschäfte für zwölf Versorgungseinrichtungen, die rechtlich und wirtschaftlich eigenständige Sozialsysteme der Altersversorgung sind. Sie verwaltet in dieser Eigenschaft das im Eigentum der Versorgungseinrichtungen stehende Vermögen für den Bayerischen Versorgungsverband, die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, die Bayerische Ärzteversorgung, die Bayerische Apothekerversorgung, die Bayerische Architektenversorgung, die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung, die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, die
Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks. Die Versorgungsanstalten erbringen für ihre versicherten Mitglieder Leistungen der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Finanziert werden diese Leistungen ausschließlich aus den Beiträgen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber sowie aus den Erträgen der Vermögensanlagen. Für die ebenso von der Versorgungskammer verwaltete Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger-
meister und das Versorgungswerk des Landtags werden von der Versorgungskammer aufgrund der unterschiedlichen Finanzierung keine langfristigen Kapitalanlagen verwaltet. Diese Einrichtungen sind daher von Immobilieninvestments nicht betroffen. Als gemeinsames Geschäftsführungsorgan ist die Versorgungskammer zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags im Interesse der von ihr verwalteten Versorgungseinrichtungen verpflichtet, die eingenommenen Beiträge rentierlich am Kapitalmarkt anzulegen. In ihrer Funktion als gemeinsames Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Anstalten ist die Versorgungskammer von staatlichen Weisungen frei (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 VersoG). Gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VersoG überwacht der Verwaltungsrat der jewei-
ligen Versorgungsanstalt, dessen Mitglieder aus dem Kreis der Versicherten gewählt sind, die Geschäftsführung der Versorgungskammer und gemäß Art. 4 Abs. 2 VersoG kann dieser auch Richtlinien zur Anlage des Anstaltsvermögens aufstellen. Die Anstalten unterliegen unbeschadet dessen der Rechts- und Versicherungsaufsicht (Art. 18 VersoG). Die bundesunmittelbare Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister steht unter der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesamts für Soziale Sicherung. Außerdem obliegt nach § 1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VAAufsG) die Rechts- und Versicherungsaufsicht über diese
beiden Bundesanstalten dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales; die Aufsicht wird dabei vom StMI für den Bund im Wege der Organleihe ausgeübt (vgl. Art. 18, 54 VersoG).Bayerischer
In seiner Funktion als Rechts- und Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber den von der Versorgungskammer verwalteten Versorgungseinrichtungen hat das StMI die Aufgabe, über die Einhaltung des geltenden Rechts und der versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben zu wachen, ist aber auch darauf beschränkt. Bezüglich eines Teils der Anstalten, die als Pensionskassen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu qualifizieren sind, unterliegen die Versicherungsaufsichtsbehörden mit ihren Beschäftigten der europarechtlich begründeten Verschwiegenheitspflicht des § 309 VAG. Sowohl diese Verschwiegenheitspflicht als auch die schützenswerten Belange der privatrechtlich organisierten Vertragspartner der Finanzierungen in Bezug auf deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss von Art. 12 und 14 bzw. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
sowie der auch im Staatswohlinteresse liegende Schutz der finanziellen Interessen der auf Gegenseitigkeit agierenden Versorgungsanstalten sind bei der Beantwortung der vorliegenden Schriftlichen Anfrage im Rahmen der notwendigen Abwägung mit der Bedeutung des parlamentarischen Frage- und Auskunftsrechtszu berücksichtigen.
1.1 Wie hoch ist das Gesamtinvestitionsvolumen der Bayerischen Versorgungskammer in Projekte – auch indirekt über Universal Investment oder die Deutsche Finance – in den USA (bitte absolut und prozentual im Verhältnis der Gesamtinvestitionen der Bayerischen Versorgungskammer sowie die entsprechenden Fonds angeben)?
Hierzu hat die Versorgungskammer mitgeteilt:
Per 31.12.2023 betrug das im Rahmen von Zielfondsinvestments mit der Deutschen Finance und SHVO investierte Eigenkapital in Immobilienprojektentwicklungen sowie in ein Renovierungsprojekt in Nordamerika insgesamt rd. 611 Mio. Euro. Dies entspricht rd. 0,5 Prozent der gesamten Kapitalanlage zum selben Stichtag. Ergänzend wird hierzu ausgeführt: Unter Projekte werden Projektentwicklungen (Neubauten) oder umfangreiche Renovierungen (Refurbishment) weitgehend nicht vermieteter Gebäude verstanden. Daneben bestehen im Rahmen von Zielfondsinvestments noch Investitionen in vermietete Bestandsobjekte.
1.2 In welche Projekte hat die Bayerische Versorgungskammer – auch indirekt über Universal Investment oder die Deutsche Finance – seit 2018 in den USA konkret investiert (bitte unter Angabe der investierten Fonds, des Projektentwicklers in den USA, des Investitionsvolumens und des aktuellen Baufortschritts)?
Seit 2018 hat der Dachfonds „BAYVK Immobilien-Dachfonds 1 Elektra 2“ im Rahmen von Zielfondsinvestments mit der Deutschen Finance und dem von der Deutschen Finance beauftragen Projektentwickler SHVO in drei US-Projektentwicklungen und ein umfangreiches Renovierungsprojekt investiert. Es handelt sich konkret um drei Wohnprojekte in Los Angeles (9200 Wilshire Blvd.), New York (685 Fifth Ave.) und Miami (Raleigh) sowie um die umfangreiche Renovierung eines Bürogebäudes in San Francisco (Transamerica Pyramid). Hierzu hat die Versorgungskammer mitgeteilt:
Weitere Informationen wie Investitionsvolumen und Baufortschritt zu den einzelnen Projekten unterliegen derzeit der Vertraulichkeit. Dies ist vertraglich mit Mitinvestoren, Geschäftspartnernund/oder Dienstleistern entsprechend vereinbart. EinVerstoßgegen diese Vertraulichkeitsvereinbarungen könnte signifikante privatrechtliche Forderungen gegen die von der Versorgungskammer vertretenen Anstalten auslösen.
1.3 Wie sind die Investitionskriterien der Bayerischen Versorgungskammer für Immobilien auf dem US-Markt?
Hierzu hat die Versorgungskammer mitgeteilt:
Die Versorgungsanstalten verfügen jeweils über breit diversifizierte Portfolios. Die Portfolios der Versorgungseinrichtungen werden nach Risiko- und Renditegesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung von Marktentwicklungen, Anlagetrends und rechtlichen Anforderungen breit gestreut. Unter anderem wird über nationale und internationale Fonds in Immobilien und Wertpapiere investiert, um das Portfolio global zu diversifizieren. Um diesen Anforderungen an die Diversifizierung zu genügen, wird auch über Fonds in den USA investiert, zumal dies weltweit der wichtigste und größte Markt für Kapitalanlagen ist. Im Rahmen des Risikomanagements der Versorgungskammer ist festgelegt, dass Einzel-Immobilieninvestments nur einen prozentual geringen Anteil an den Gesamtkapitalanlagen ausmachen dürfen, damit sie auch im Falle einer Realisierung von Risiken keine signifikanten Auswirkungen auf das Gesamtergebnis haben.
Insgesamt ist die Investmentstrategie der Versorgungskammer auf Langfristigkeit und Sicherheit ausgelegt. Das etablierte Risikomanagement sowie das breit diversifizierte Portfolio haben sich für die Mitglieder, Versicherten und Versorgungsempfänger bewährt. Die Ergebnisse der Kapitalanlage lagen insgesamt in den letzten zehn Jahren deutlich über dem am Markt erzielten Durchschnitt. Auch dieses Jahr wird nach aktuellem Stand wieder eine Rendite oberhalb der erforderlichen Mindestverzinsung für die Versorgungsleistungen und -anwartschaften erzielt werden können.
2.1 Für welche Projekte, in die die Bayerische Versorgungskammer – auch indirekt über Universal Investment oder Deutsche Finance – investiert hat, zeichnet der Projektentwickler Michael Shvo verantwortlich (bitte unter Angabe des aktuellen Baufortschritts, des jeweiligen Fonds, und der Höhe des Investments)?
Siehe Antwort zu Frage 1.2.
2.2 Welche Gespräche haben seit 2018 zwischen dem Projektentwickler Michael Shvo und der Bayerischen Versorgungskammer stattgefunden (bitte unter Angabe der Gesprächsteilnehmerinnen und -teilnehmer, des Gesprächsorts und der konkreten Daten)?
Hierzu hat die Versorgungskammer mitgeteilt:
Mit Rücksicht auf die anhängigen Klagen in den USA auch gegen die Versorgungskammer können hierzu derzeit keine weiteren Detailinformationen erfolgen.
2.3 Welche Kenntnisse hatte die Bayerische Versorgungskammer zu Beginn der Zusammenarbeit ihrer Partner Universal Investment und Deutsche Finance über die strafrechtlichen Hintergründe des Immobilienentwickler Michael Shvo?
Hierzu hat die Versorgungskammer mitgeteilt:
Die von der Versorgungskammer vertretenen Anstalten halten nur indirekt und auch nur gemeinsam mit weiteren Investoren Anteile an einem Fonds, welcher seinerseits
in den entsprechenden Immobilien investiert ist. Die Investitionen in die betreffenden Immobilien erfolgten indirekt und unter Beachtung der für die Versorgungsanstalten geltenden aufsichtsrechtlichen und investmentrechtlichen Bestimmungen für Anlagen in ausländische Projekte. Zudem gilt bei allen Investments: Im Rahmen des Know-Your-Customer-Prozesses (KYC-Prozess) des Zielfonds wird die Eignung und Zuverlässigkeit der betroffenen Unternehmen durch den verantwortlichen Fondsmanager geprüft. Dieser KYC-Prozess wurde durchgeführt, hat aber keine Beanstandung ergeben.
3.1 Liegen der Bayerischen Versorgungskammer Investorenwarnungen in Bezug auf Projekte des Immobilienentwicklers Michael Shvo vor (bitte Datum und Projekte angeben)?
Hierzu hat die Versorgungskammer mitgeteilt:
Investorenwarnungen im Sinne der Fragestellung von Behörden und hiermit beauftragten öffentlichen Stellen sind der Versorgungskammer nicht bekannt.
3.2 Welche negativen finanziellen Auswirkungen haben die Investments in Shvo-Projekte bisher für die Bayerische Versorgungskammer gehabt (bitte nach Abschreibungen, Wertberichtigungen oder sonstigen Verlusten auflisten)?
Hierzu hat die Versorgungskammer mitgeteilt:
Für laufende Projekte gilt, dass eine Bezifferung etwaiger negativer wirtschaftlicher Entwicklungen nicht möglich ist, da dies eine präzise Vorhersage künftiger Chancen und Risiken erfordern würde. Mit einem Projekt verbundene etwaige Gewinne oder auch Verluste können erst dann beziffert werden, wenn sie realisiert werden (z. B. durch den Verkauf eines Objekts durch den Zielfonds).
Davon unabhängig gilt: Es ist nicht unüblich, dass einzelne Investments mitunter die Erwartungen aus verschiedensten Gründen (z. B. Marktentwicklungen, Insolvenzen von Projektpartnern) nicht erfüllen. Entscheidend ist jedoch, welche Rendite ein Portfolio in Gänze erwirtschaftet. Das bei der Versorgungskammer etablierte Risikomanagement sowie das breit diversifizierte Portfolio hat sich für die Versicherten, Mitglieder und Leistungsempfänger bewährt. Auch in diesem Jahr wird nach aktuellem Stand wieder eine Rendite oberhalb der erforderlichen Mindestverzinsung für die Versorgungsleistungen und -anwartschaften erzielt werden können.
3.3 Welche Rückstellungen oder Sicherheiten wurden in Zusammenhang mit Investitionen in Shvo-Projekte seitens der BayerischenVersorgungskammer gebildet (bitte nach Projekt auflisten)?
Hierzu hat die Versorgungskammer mitgeteilt:
Es wurden keine Rückstellungen gebildet oder Sicherheiten gestellt. Als Investor eines Fonds besteht die Pflicht darin, eine zugesagte Geldsumme alleine oder gemeinsam mit anderen Investoren entsprechend einer im Vorfeld definierten Anlagestrategie dem Alternative Investment Fund Manager (AIFM) zur Verfügung zu stellen. Der Dachfonds hat die übernommenen Zahlungsverpflichtungen aus der Pflichteinlage in vollem Umfang erfüllt bzw. ist in der Lage, diese voll zu erfüllen. Auch Nachschussverpflichtungen seitens der Versorgungsanstalten bestehen nicht.
4.1 Welche Ermittlungsverfahren wurden seit 2018 gegen die Bayerische Versorgungskammer im Zusammenhang mit Investments in US-Immobilien eingeleitet (bitte den aktuellen Verfahrensstand angeben)?
Es sind keine entsprechenden Ermittlungsverfahren gegen die Versorgungskammer
bekannt.
4.2 Welche Kosten sind der Bayerischen Versorgungskammer bisher durch laufende oder abgeschlossene Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Investments in Shvo-Projekte entstanden (bitte nach Rechtsberatung, Gerichtskosten und etwaigen Strafzahlungen oder Vergleichssummen aufschlüsseln)?
Die Frage berührt laufende Vertragsbeziehungen mit beauftragten Rechtsanwälten,mithin deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Aus den in der Vorbemerkung dargelegten Gründen erfolgt daher keine weitere Beantwortung.
5.1 In welcher Höhe verwalten externe Kapitalverwaltungsgesellschaften Fonds der Bayerischen Versorgungskammer (bitte unter Angabe der verantwortlichen Gesellschaften)?
Hierzu hat die Versorgungskammer mitgeteilt:
Die Versorgungswerke bei der Versorgungskammer sind durch ihre jeweiligen Masterfonds an jeweils bis zu 24 Wertpapier- und 18 Immobilienspezialfonds beteiligt. Der Anteil der Versorgungswerk-Masterfonds, die durch die Universal Investment Gruppe, Frankfurt, verwaltet werden, betrug zum 31.12.2023 an den gesamten Kapitalanlagen 74,6 Prozent. Davon sind rd. 20,5 Prozent Immobilieninvestments. Über die Wertpapier-und Immobilienspezialfonds sind zur Einhaltung der Streuungsanforderungen insgesamt 285 Managementmandate vergeben. Davon sind 237 dem Wertpapierbereich und 48 dem Immobilienbereich zuzurechnen.
5.2 Inwiefern hat die Bayerische Versorgungskammer Einfluss auf die Investitionsentscheidungen der von ihnen beauftragten Kapitalverwaltungsgesellschaften?
Hierzu hat die Versorgungskammer mitgeteilt:
Als Investor eines Fonds besteht die Pflicht darin, eine zugesagte Geldsumme alleine oder gemeinsam mit anderen Investoren dem Alternative Investment Fund Manager (AIFM) zur Verfügung zu stellen, welche entsprechend einer im Vorfeld definierten Anlagestrategie zugeführt wird. Eine weiter gehende Beteiligung am Management einschließlich der Investmententscheidungen des Fonds besteht aus gesetzlichen und regulatorischen Gründen nicht. Entsprechend den Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über das Risikomanagement und Kontrollverfahren inländischer Pensionskassen macht die Versorgungskammer der Kapitalverwaltungsgesellschaft vertragliche Vorgaben, einschließlich der Überwachung der Leistungen z. B. im Rahmen von Managementmandaten. Die Vorgaben können entsprechend der Investmentstrukturund der Ausgestaltung des jeweiligen Investments variieren. Daneben stellt die Versorgungskammer sicher, dass sie in der Lage ist, die Leistungen mit Blick auf die von ihr gemachten Vorgaben zu überwachen. Die Versorgungskammer trägt dafür Sorge, dass sie regelmäßig ausreichende Informationen über das verwaltete Portfolio erhält, um zu prüfen, ob die vertraglichen Vorgaben eingehalten werden. Außerdem stellt sie sicher, dass ein frist- und risikogerechtes Reporting durch die Vertragspartner erfolgt, damit insbesondere die Risiken, z. B. Konzentrationsrisiken aus den direkt und indirekt gehaltenen Anlagen, erkannt werden können.
Hierdurch ist die Versorgungskammer in der Lage, die mit der Anlagetätigkeit im Zusammenhang stehenden Risiken zu identifizieren, zu bewerten, zu überwachen, zu steuern und zu kontrollieren sowie aussagekräftig darüber zu berichten.
5.3 Wer trifft die finalen Investitionsentscheidungen für die Bayerische Versorgungskammer und stellt somit ein angemessenes Risikomanagement sicher?
Die Gesamtverantwortung für die Investitionsentscheidungen der Versorgungsanstalten trägt das Geschäftsführungsorgan. Die konkrete Entscheidungsbefugnis im Einzelfall richtet sich nach internen Richtlinien des Risikomanagementsystems.
6.1 Welche konkreten Kontrollmechanismen setzt die Staatsregierung ein, um die Investitionsentscheidungen der Bayerischen Versorgungskammer zu überwachen und potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen?
6.2 Inwiefern stellt die Staatsregierung sicher, dass die Due-Diligence-Prozesse der Bayerischen Versorgungskammer bei der Auswahl von Investmentpartnern ausreichend gründlich und kritisch sind?
6.3 Welche konkreten Vorgaben oder Richtlinien hat die Staatsregierung für die Bayerische Versorgungskammer bezüglich risikoreicher Investments erlassen?
Die Fragen 6.1 bis 6.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam wie folgt beantwortet.
Die Kapitalanlage der von der Bayerischen Versorgungskammer verwalteten Versorgungswerke ist durch bundes- und landesrechtliche Regelungen und Verwaltungsvorschriften detailliert geregelt. Die dadurch installierten unterschiedlichen Kontroll- und Aufsichtsmechanismen wirken auf unterschiedlichen Ebenen. Investitionsentscheidungen werden von der Bayerischen Versorgungkammer in ihrer Funktion als gemeinsames Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Versorgungsanstalten im Rahmen der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen getroffen(siehe auch Vorbemerkung). Die von der Versorgungskammer beaufsichtigten Versorgungsanstalten haben nach Art. 15 VersoG ihre gesamten Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anzulegen. Dabei verweist das VersoG insbesondere auch für das gebundene Vermögen auf die einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB), des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen (Anlagever-
ordnung – AnlV). Die Kapitalanlage von Versorgungsanstalten muss danach so erfolgen, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Gesamtportfolios gewährleistet sind. Ein
risikoadäquates Kapitalanlagemanagement mit ausreichenden Sicherheitsreserven ist sicherzustellen. Für die Überwachung der Geschäftsführung sind gemäß Art. 4 Abs. 4 VersoG die Ver-
waltungsräte der rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Versorgungsanstalten) zuständig. Ihnen sind für die Ausübung dieser Verpflichtung umfangreiche gesetzliche Befugnisse zugewiesen, namentlich das Recht, Richtlinien für die Anlage aufzustellen und den Abschlussprüfer mit der Prüfung verlustbringender Geschäfte und der Ursachen der Verluste zu beauftragen. Des Weiteren haben die Versorgungsanstalten ihren Jahresabschluss nach Art. 17 VersoG durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 91 Abs. 2 Aktiengesetz hat der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Die Einrichtung eines funktionsfähigen Risikofrüherkennungssystems wird durch die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jährlich im Rahmen der Abschlussprüfung untersucht. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration berät gemäß Art. 18 VersoG die Versorgungsanstalten und überwacht sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen. Sie prüft, ob die Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig geführt werden. Die Aufsicht in diesem gesetzlichen Rahmen richtet sich auf die gesetzes-
und satzungsmäßige Erfüllung des Versorgungsauftrags. Die Versorgungskammer als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Versorgungsanstalten unterliegt keinen staatlichen Weisungen. Im Rahmen des aufsichtlich vorgegebenen Kapitalanlagerahmens trifft die Versorgungsanstalt, vertreten durch die hierbei weisungsfrei agierende Bayerische Versorgungskammer, die Auswahl des
konkreten Investments; insoweit bestehen dann auch keine aufsichtlichen Eingriffsbefugnisse. Einzelinvestments werden daher der Aufsicht im Allgemeinen nicht im Voraus bekannt gegeben.
Als zuständige Rechts- und Versicherungsaufsichtsbehörde der Versorgungsanstalten hat das StMI von der BaFin für die Kapitalanlage von Versicherungsunternehmen erlassene Rundschreiben für anwendbar erklärt. Die Rundschreiben konkretisieren die allgemeinen Anlagevorschriften der Anlageverordnung und treffen Vorgaben für spezielle risikoreiche Anlagearten. Für risikoreiche Anlagearten gelten zudem die Höchstquoten der AnlV. Die Überwachung der Einhaltung der geltenden Vorschriften wird im Bereich der Kapitalanlage durch ein Berichts- und Meldewesen gewährleistet. Die verwendeten Verfahren im Bereich der Kapitalanlage, insbesondere auch Sonderregelungen zu Anlagen mit erhöhtem Risiko, sind gemäß § 5 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (DVVersoG) Bestandteile des technischen Geschäftsplans (Finanztechnischer Geschäftsplan). Der technische Geschäftsplan bedarf nach Art. 11 Abs. 2 VersoG der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Portfoliomanagement und das Risikomanagement der Investmentvermögen des jeweiligen Fonds obliegen der beauftragten Kapitalverwaltungsgesellschaft. Kapitalverwaltungsgesellschaften und die von diesen angebotenen Investmentfonds werden von der BaFin nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) beaufsichtigt bzw. nach dem Recht des Sitzlandes der Kapitalverwaltungsgesellschaft.
7.1 Wann wurde die Staatsregierung von der Bayerischen Versorgungskammer oder Universal Investment über geplante Investments in Shvo-Projekte informiert?
Eine Vorabinformation des aufsichtsführenden StMI über die geplanten Investments bei „Shvo-Projekten“ erfolgte nicht. Erfolgt ein Investment im Rahmen des aufsichtrechtlichen Rahmens, besteht für die Versorgungsanstalten Anlagefreiheit. Die Entscheidung über das konkrete Investment liegt daher bei den Versorgungsanstalten und deren Geschäftsführung.
7.2 Welche Gespräche gab es zwischen dem Projektentwickler Michael Shvo oder seinen Vertreterinnen und Vertretern und der Staatsregierung seit 2018 (bitte Datum und Gesprächsanlass angeben)?
Dem StMI sind keine Gespräche von Vertretern der Staatsregierung (Art. 42 Abs. 2 Bayerische Verfassung – BV) mit dem Projektentwickler Michael Shvo im Zusammenhang mit der Thematik der Schriftlichen Anfrage bekannt geworden.
7.3 Welche Gespräche gab es seit 2018 zwischen Vertreterinnen und vertretern von Universal Investment oder Deutsche Finance und Vertreterinnen und Vertretern der Staatsregierung (bitte Gesprächsteilnehmerinnen und -teilnehmer, Datum und Inhalt des Gesprächs angeben)?
Dem StMI sind keine Gespräche von Vertretern der Staatsregierung (Art. 42 Abs. 2 BV) mit Vertreterinnen oder Vertretern der Universal-Investment-Gesellschaft mbH,
Frankfurt, oder der Deutschen Finance Group, München, im Zusammenhang mit der Thematik der Schriftlichen Anfrage bekannt geworden.
8.1 Wann wurde die Staatsregierung seit 2018 über Abschreibungen, Wertberichtigungen oder sonstige Verluste der Bayerischen Versorgungskammer im Zusammenhang mit Investitionen in US-Immobilien informiert (bitte Datum, investierte Projekte und Fonds angeben)?
Das Investment in US-Immobilien erfolgt über Fonds. Abschreibungen und Wertberichtigungen würden auf Fondsebene erfolgen. Ob derartige Verluste sich in der Fondsbewertung zeigen, hängt von der Entwicklung der übrigen Investments des Fonds ab. Abschreibungen und Wertberichtigungen erfolgen daher nicht auf Ebene der Versorgungsanstalten.
8.2 Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung über die Entwicklung des Fonds „BAYVK Immobilien-Dachfonds 1 SCS“ der Bayerischen Versorgungskammer seit Bestehen?
Für den BAYVK Immobilien Dachfonds 1 SCS, ein luxemburgischer Spezial-Invest-mentfonds, ergibt sich zum Berichtsstand August 2024 ein jährliches Anlageergebnis seit Auflage über oder im Bereich des Mischrechnungszinses der Renten- und Versorgungsverpflichtungen der beteiligten Versorgungsanstalten. Das Ergebnis lag damit im Durchschnitt oberhalb der erforderlichen Mindestverzinsung.
8.3 Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung über mögliche Investorenwarnungen, die die Bayerische Versorgungskammer im Zusammenhang mit Shvo-Projekten erhalten haben könnte?
Investorenwarnungen im Sinne der Fragestellung von Behörden und hiermit beauftragten öffentlichen Stellen sind dem StMI nicht bekannt.