Hier finden Sie meine Anfrage zum Plenum vom 11.11.2024
Ich frage die Staatsregierung, in wie vielen Fällen in den letzten fünf Jahren Zwangsgelder oder Verspätungszuschläge gegen Alleinerziehende mit Kind, Teilzeitbeschäftigung und zeitweiser Arbeitslosigkeit aufgrund nicht abgegebener Steuererklärungen festgesetzt wurden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), in wie vielen dieser Fälle den zuständigen Finanzämtern bereits Lohndaten und Informationen zu Lohnersatzleistungen vorlagen (bitte nach Jahren aufzuschlüsseln) und wie hoch der prozentuale Anteil der oben genannten Gruppe (Alleinerziehende mit Kind, Teilzeitjob und zeitweiser Arbeitslosigkeit) am Gesamtaufkommen der festgesetzten Zwangsgelder und/oder Verspätungszuschläge aufgrund nicht abgegebener Steuerklärun-gen ist (bitte pro Jahr angeben)?
Antwort des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat:
Verspätungszuschläge und Zwangsgelder im Zusammenhang mit der Abgabe der Steuererklärung werden nur dann festgesetzt, wenn der entsprechenden Erklärungspflicht verspätet oder gar nicht nachgekommen wird. Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, bestimmt sich nach Bundesrecht in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen.
Die Ermittlung der gewünschten Daten war innerhalb der kurzen Frist nicht möglich. Darüber hinaus kann zum Teilaspekt „Teilzeitbeschäftigung“ keine Aussage getroffen werden, da dieser in den steuerlichen Daten der Finanz-verwaltung nicht hinterlegt ist. Lohndaten und Daten zu Lohnersatzleistungen liegen zum Zeitpunkt einer etwaigen Festsetzung von Zwangsgeld oder Verspätungszuschlag in der Regel vor.