Schriftliche Anfrage: Evaluation des Glücksspielstaatsvertrags 2021

Am 04.07.2024 befragte ich die Staatsregierung bezüglich der Evaluation des Glücksspielstaatsvertrags 2021. Meine Fragen wurden am 07.08.2024 von dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, hinsichtlich der Fragen 3 a bis 3 c und 5 b im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie hinsichtlich der Fragen 2 b und 5 a im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat beantwortet:

Die Staatsregierung wird gefragt:

1.a) Inwieweit wertet die Staatsregierung die Weiterentwicklung der Regulierung des Glücksspielmarkts durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) grundsätzlich als Erfolg im Hinblick auf die in § 1 GlüStV 2021 aufgeführten Ziele?

Die Glücksspielregulierung ist an den gleichrangigen Zielen der Spielsuchtvorbeugung sowie -bekämpfung, der Kanalisierung in den legalen Markt, der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes, des Schutzes vor betrügerischen Machenschaften und
der Integritätswahrung des Sports ausgerichtet, die unverändert aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2012/2020 in den Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) übernommen wurden.
§ 32 GlüStV 2021 schreibt einen Auftrag an die Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder zur regelmäßigen Evaluierung fest, um die Erreichung dieser Ziele durch die Regelungsmechanismen des GlüStV 2021 zu überprüfen. Eine erste Zwischenevaluierung fand zum 31. Dezember 2023 statt. Zum 31. Dezember 2026 ist die erste große Regelevaluierung vorgesehen.
Nach dem kürzlich veröffentlichten Zwischenbericht der Länder zur Evaluation gemäß § 32 GlüStV 2021 wurden in einigen Bereichen Anhaltspunkte für einen möglichen Änderungsbedarf zur besseren Zielerreichung gefunden. Neben dem Vorschlag einer Erweiterung der Abfragekompetenzen betreffend sicherheitsrechtliche Erkenntnisse stehen als mögliche Änderungsbedarfe insbesondere die Überarbeitung der Regelung zu Netzsperren sowie eine Verbesserung des Erlaubnisverfahrens für virtuelle Automatenspiele zur Diskussion. Ganz überwiegend zeichnet sich aber ab, dass sich die Weiterentwicklung der Regulierung des Glücksspielmarkts durch die im GlüStV 2021 getroffenen Regelungen grundsätzlich bewährt.

1.b) Wie haben sich die Bruttospielerträge des legalen Glücksspiels in Bayern seit 2021 entwickelt?

Da im Bereich des Onlineglücksspiels Erlaubnisse für das gesamte Bundesgebiet erteilt werden und eine Zerlegung der durch die bundesweit tätigen Anbieter erwirtschafteten Bruttospielerträge auf einzelne Länder nicht möglich ist, können die Bruttospielerträge für einzelne Länder nicht benannt werden.
Die bundeseinheitlichen Zahlen für 2021 und 2022 können den durch die Glücksspielaufsichtsbehörden veröffentlichten Jahresreporten entnommen werden. Der Jahresreport für 2023 ist noch nicht veröffentlicht.
Die Jahresreporte, die weitere Details enthalten, sind unter www.gluecksspiel-behoerde.de (https://www.gluecksspiel-behoerde.de/de/gemeinsame-geschaeftsstelle/jahresreports) abrufbar.

1.c) Wie haben sich die Bruttospielerträge des illegalen Glücksspiels in Bayern seit 2021 nach der Staatregierung vorliegenden oder vorgenommenen Schätzungen entwickelt?

Eine länderspezifische Schätzung für Bayern liegt nicht vor und ist auch nicht möglich (s. Ausführungen zu Frage 1 b).
In den durch die Glücksspielaufsichtsbehörden veröffentlichten Jahresreporten werden die Bruttospielerträge des unerlaubten Glücksspielmarktes dargestellt. Der Jahresreport für 2023 ist noch nicht veröffentlicht.

2.a) Wie viele terrestrische Anbieter von Sportwetten sind oder waren in den Jahren 2020 bis 2023 jeweils in Bayern zugelassen?

Den Anbietern von Sportwetten wird die hierfür erforderliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten bundeseinheitlich erteilt, d. h. eine spezifische Zulassung von Anbietern für Bayern existiert nicht. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
(GGL) hat zum 1. Januar 2023 die Funktionsnachfolge der zuvor für die Erteilung von Erlaubnissen bzw. Konzessionen für Sportwettanbieter zuständigen Behörde des Landes Hessen angetreten. Eine Übersicht über diejenigen Veranstalter von Sportwetten, die aktuell über eine Erlaubnis nach dem GlüStV 2021 verfügen, enthält die gemäß § 9 Abs. 8 Satz 1 GlüStV 2021 von der GGL im Internet zu veröffentlichende gemeinsame amtliche Liste, die sog. Whitelist (abrufbar unter www.gluecksspiel-behoerde.de: https://www.gluecksspiel-behoerde.de/de/fuer-spielende/uebersicht-erlaubter-anbieter-whitelist).

2.b) Wie haben sich die Einnahmen aus der Sportwettensteuer in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 entwickelt?

Die Einnahmen aus der Sportwettensteuer (einschließlich des Zerlegungsanteils der Sportwettensteuer) lagen im Jahr 2020 bei etwa 86,3 Mio. Euro, im Jahr 2021 bei etwa 47,4 Mio. Euro, im Jahr 2022 bei etwa 69,6 Mio. Euro und im Jahr 2023 bei etwa
68,3 Mio. Euro.

3.a) Wie viele Anbieter von Geldspielgeräten in Spielhallen waren oder sind in den Jahren 2020 bis 2023 jeweils in Bayern aktiv?

Für die Aufstellung von Geldspielgeräten ist eine Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) erforderlich. Diese Erlaubnis ist personenbezogen und gilt allgemein für die Aufstellung beliebig vieler Spielgeräte im Geltungsbereich der Gewerbeordnung. Die Erteilung der Erlaubnis liefert daher keine Rückschlüsse darüber, ob der Aufsteller in Bayern aktiv ist. Für die Aufstellung einzelner Spielgeräte bedarf es einer Geeignetheitsbescheinigung über den Aufstellungsort nach § 33c Abs. 3 GewO. Eine zentrale Erhebung über die erteilten Geeignetheitsbescheinigungen findet nicht statt.

3.b) Wie viele Spielhallen waren oder sind in den Jahren 2020 bis 2023 in Bayern geöffnet?

Eine Aussage über die Anzahl der geöffneten Spielhallen in Bayern ist nicht möglich, da sich die Anzahl der tatsächlich für den Kundenverkehr geöffneten Spielhallen jederzeit ändern kann.
In Bayern waren nach dem Statistischen Unternehmensregister im Jahr 2020 1 245, im Jahr 2021 1 212 und im Jahr 2022 1 202 Niederlassungen mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Einbetriebsunternehmen mit sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten und/oder steuerbarem Umsatz aus Lieferung und Leistung erfasst. Für 2023 liegen noch keine Daten vor.

3.c) Wie viele Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit sind oder waren in den Jahren 2020 bis 2023 in Gaststätten in Bayern jeweils in Betrieb?

Hierzu liegen der Staatsregierung keine Daten vor.

4.a) Wie viele Verstöße gegen das Abstandsgebot nach Art. 10 Abs. 3 Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) wurden in Bayern in den Jahren 2020 bis 2023 jeweils verzeichnet?

4.b) Wie viele Spielhallen mussten in diesem Zeitraum aufgrund von Verstößen gegen das Abstandsgebot schließen oder ihren Sitz verlegen?

Die Fragen 4 a und 4 b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Zu § 25 Abs. 1 GlüStV 2021 i. V. m. Art. 10 Abs. 3 Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) besteht eine Übergangsregelung in Art. 15 Abs. 4 AGGlüStV. Danach sind Spielhallen, die bereits am 1. Januar 2020 bestanden haben, bis zum Ablauf des 30. Juni 2031 von der Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes zu anderen Spielhallen nach § 25 Abs. 1 GlüStV 2021 i. V. m. Art. 10 Abs. 3 AGGlüStV befreit, wenn sie von einer unabhängigen Prüforganisation im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und die Durchführung des Sozialkonzepts zertifiziert sind und die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, wiederholt wird.
Vor dem Hintergrund dieser Übergangsregelung sind der Staatsregierung keine Verstöße im Sinne der Fragestellung bekannt geworden.

5.a) Wie hoch war der Bruttospielertrag der bayerischen Spielbanken jeweils in den Jahren 2020 bis 2023 im Kleinen Spiel?

Der Bruttospielertrag (inkl. USt.) der bayerischen Spielbanken im sog. Kleinen Spiel lag gerundet im Jahr 2020 bei 49,37 Mio. Euro, im Jahr 2021 bei 42,06 Mio. Euro, im Jahr 2022 bei 90,97 Mio. Euro und im Jahr 2023 bei 101,94 Mio. Euro.

5.b) Wie hoch war der Bruttospielertrag der Spielhallen in Bayern jeweils in den Jahren 2020 bis 2023?

Es wird auf die Ausführungen zu Frage 1 b verwiesen.

6.a) Wie viele Verstöße gegen die Werberegeln in § 5 GlüStV 2021 wurden in Bayern in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils registriert?

6.b) Wie viele der Verstöße wurden geahndet?

6.c) In wie vielen Fällen ging es dabei um die Einhaltung des Jugendschutzes?

Die Fragen 6 a bis 6 c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam behandelt. Verstöße gegen Werberegeln des § 5 GlüStV 2021 werden in Bayern nicht statistisch erfasst. Entsprechend liegen der Staatsregierung auch keine Daten zu Ahndungen
solcher Verstöße vor.

7.a) Wie bewertet die Staatsregierung im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 GlüStV 2021 Markenkooperationen zwischen Glücksspielanbietern und Medienunternehmen?

Die Staatsregierung schließt sich der im Zwischenbericht der Länder zur Evaluation des GlüStV 2021 niedergelegten Bewertung (dort S. 29) an. Dort wird ausgeführt: „Ein weiteres neues und bemerkenswertes Phänomen sind Markenkooperationen zwischen Glücksspielanbietern und Medienunternehmen, z. B. gab es eine strategische Markenkooperation eines Sportwettanbieters mit dem Online-Angebot einer Tageszeitung unter Verwendung der Wort-Bild-Marke des Medienunternehmens. Während der GlüStV 2021 solche Kooperationen nicht explizit ausschließt, erweisen sie sich dennoch als bedenklich im Hinblick auf gesundheits-, jugend- und spielerschützende Aspekte, insbesondere, sofern im redaktionellen Teil in anreizender Weise über das
Thema Sportwetten/Glücksspiel berichtet wird. Was dem Anbieter als klassische Werbung wegen Übermäßigkeit untersagt werden könnte, genießt als redaktioneller Beitrag den Schutz der Pressefreiheit für das kooperierende Medienunternehmen. Ob
solcherlei Kooperationen vor diesem Hintergrund den Zielen des § 1 zuwiderlaufen und künftig ggf. auch gesetzgeberischen Handlungsbedarf begründen, bleibt zu prüfen.“
Bei der jeweiligen Prüfung des Einzelfalls einer Kooperation ist zugrunde zu legen, dass Medienunternehmen in ihrer Berichterstattung frei sind und es den Glücksspielanbietern wiederum nach geltendem Recht grundsätzlich zuzugestehen ist, für ihr erlaubtes Angebot nach Maßgabe der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und unter Einhaltung der die Erlaubnis flankierenden Werbenebenbestimmungen zu werben.

7.b) Wie bewertet die Staatsregierung die Zulassung von Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Jugendschutz?

7.c) Wie bewertet die Staatsregierung die Zulassung von Werbung insbesondere für Sportwetten auf Trikots im Zusammenhang mit dem Jugendschutz?

Die Fragen 7 b und 7 c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Nach § 5 Abs. 4 GlüStV 2021 ist in Sportstätten Werbung auf Trikots und Banden in Form der Dachmarkenwerbung zulässig. Die Regelung ist Teil eines sorgsam austarierten Regulierungssystems, welches das Ziel einer Kanalisierung in das legale Glücksspiel verfolgt mit einem ausgeprägten Spieler-, Jugend- und Suchtschutz.
Um im Rahmen des sich aus § 32 GlüStV 2021 ergebenden Evaluierungsauftrags fundiert Aufschluss darüber zu erhalten, inwiefern die geltenden Bestimmungen des § 5 GlüStV 2021 ausreichend sicherstellen, dass Spielende und zum Spiel Entschlossene auf das beworbene legale Glücksspielangebot gelenkt werden, ohne eine besondere oder kritische Anreizwirkung auf bisher nicht an Glücksspielen interessierte und/oder vulnerable Personen zu entfalten, hat die GGL im 
Dezember 2023 eine Studie zum Thema „Glücksspielwerbung im Fernsehen und im Internet im Spannungsfeld von Kanalisierung und Suchtprävention“ initiiert. Die Wirkung von Werbung, Sponsoring und „werbender Berichterstattung“ auf vulnerable Personengruppen, zu denen gerade Kinder und Jugendliche zählen, soll dabei einen Schwerpunkt der Untersuchung bilden.
Es bleibt somit zunächst das Ergebnis dieser wissenschaftlichen Untersuchung und die anschließende Bewertung im Rahmen der staatsvertraglich vorgeschriebenen Evaluierung abzuwarten.