Gemeinsam mit meinen Kollegen Florian Siekmann, Toni Schuberl und Jürgen Mistol befragte ich am 05.06.2024 die Staatsregierung bezüglich der Zusammenarbeit zwischen Bayern und Tschechien in der Luftrettung. Unsere Fragen wurden am 07.08.2024 von dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr beantwortet:
Vorbemerkung des Ministeriums:
Luftrettung ist legaldefiniert als die Durchführung von Notfallrettung und arztbegleitetem Patiententransport sowie die Unterstützung von Einsätzen der Landrettung, der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung mit Luftfahrzeugen. Bayern verfügt über 15 Luftrettungsstandorte, davon elf Rettungstransporthubschrauber (RTH) und vier Intensivtransporthubschrauber (ITH). RTH werden vorrangig für die luftgebundene Notfallrettung (Primäreinsätze), ITH vorrangig für die luftgebundene Patientenverlegung (Sekundäreinsätze) vorgehalten. Ziel von Primäreinsätzen ist das rasche Zubringen eines Notarztes zum Einsatzort sowie der schnelle und schonende luftgestützte Transport des Patienten in eine geeignete Zielklinik. Als Sekundäreinsätze der Luftrettung sind arztbegleitete Verlegungen von Patienten zwischen medizinischen Einrichtungen (Interhospitaltransfer) definiert. Hierbei sollen bereits medizinisch versorgte Patienten in eine zur weiteren Behandlung oder Diagnostik geeignete Klinik transportiert werden. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Fragen auf Primäreinsätze in der Notfallrettung beziehen.
1. Inwieweit besteht derzeit eine Kooperation in der Luftrettung zwischen dem Freistaat Bayern und der Tschechischen Republik?
Grenzüberschreitender Rettungsdienst wird beiderseitig auf Anforderung der Integrierten Leitstelle des Nachbarlandes in allen grenznahen Landkreisen und kreisfreien Städten durchgeführt, sofern sich für den Notfallpatienten hierdurch ein medizinisch
relevanter Zeitvorteil ergibt. Die rechtliche Grundlage für die gut funktionierende grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst bilden das Rahmenabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik vom
04.04.2013, in Kraft getreten am 18.07.2014, sowie die Vereinbarung über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst zwischen dem Freistaat Bayern und den Bezirken Karlsbad, Pilsen und Südböhmen vom 03.10.2016.
2. Kamen in Bayern stationierte Rettungshubschrauber in der Tschechischen Republik zum Einsatz?
3. Falls ja, wie viele Einsätze sind in den Jahren 2019 bis 2023 jeweils erfolgt?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Im Rettungsdienstbericht Bayern werden Einsätze von bayerischen Rettungsdiensthubschraubern in Tschechien nicht gesondert abgebildet. Eine statistisch valide Sonderauswertung kann mit vertretbarem Aufwand nicht geleistet werden. Nach Mitteilung der Durchführenden der Luftrettung hatten allerdings die vier grenznah in Bayern stationierten Rettungshubschrauber in den Jahren 2019 bis 2023 insgesamt drei grenzüberschreitende Einsätze.
4. Kamen in Tschechien stationierte Rettungshubschrauber im Freistaat Bayern zum Einsatz?
5. Falls ja, wie viele Einsätze sind in den Jahren 2019 bis 2023 jeweils erfolgt?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Im Rettungsdienstbericht Bayern werden Einsätze von tschechischen Rettungsdiensthubschraubern in Bayern nicht abgebildet. Tschechische Hubschrauber verfügen über keine BOS-Rufnamen. Eine detaillierte statistische Auswertung ist damit nur im Rahmen einer Einzelfallauswertung möglich, die auch unter Berücksichtigung des parlamentarischen Fragerechts einen unverhältnismäßig hohen Aufwand und die Bindung erheblicher personeller Ressourcen bei den Integrierten Leitstellen bedeuten würde.
6. Welche bayerischen Gebiete liegen im 60-km-Radius (= ca. 15 min Flugzeit) eines in der Tschechischen Republik stationierten Rettungshubschraubers?
Entlang der bayerisch-tschechischen Grenze befinden sich auf tschechischer Seite lediglich zwei Luftrettungsstandorte. Aufgrund der vergleichsweise großen Entfernung liegen vom Standort České Budějovice (Budweis) aus lediglich die östlichen Teile der
Landkreise Freyung-Grafenau und Passau sowie vom Standort Plzeň (Pilsen) aus lediglich der östliche Teil des Landkreises Tirschenreuth sowie die nordöstlichen Teile der Landkreise Schwandorf, Neustadt a. d. Waldnaab und Cham im festgesetzten Einsatzradius.
7. Welche tschechischen Gebiete liegen im 60-km-Radius (= ca. 15 min Flugzeit) eines im Freistaat Bayern stationierten Rettungshubschraubers?
Die Grenzregion bis zu den Orten Aš (Asch), Františkovy Lázně (Franzensbad), Cheb (Eger), Mariánské Lázně (Marienbad), Horšovský Týn (Bischofteinitz), Nýrsko (Neuern) und Železná Ruda (Markt Eisenstein) kann von den RTH-Standorten Bayreuth,
Weiden i. d. Oberpfalz und Straubing erreicht werden.
8. Inwieweit gelten die Zulassungen für die im Freistaat Bayern stationierten Rettungshubschrauber und die Ausbildungen des fliegenden Personals auch in der Tschechischen Republik und umgekehrt?
Grundsätzlich muss aus deutscher Perspektive unterschieden werden zwischen luftrechtlichen und rettungsdienstlichen Zulassungen. Während für die luftrechtlichen Zulassungen Europa- bzw. Bundesrecht gilt, steht die Notfallrettung in Bayern sowie in anderen deutschen Bundesländern unter landesrechtlichem Genehmigungsvorbehalt.
In Bezug auf private Luftrettungsbetreiber dürfte grundsätzlich von einer Geltung der zivilen Luftfahrzeugzulassungen der im Freistaat Bayern stationierten Rettungshubschrauber sowie der entsprechenden Pilotenlizenzen auch in Tschechien auszugehen
sein. Denn diese zivilen Zulassungen und Lizenzen für Hubschrauber und Piloten zum Zwecke der zivilen Luftrettung unterliegen generell den Regelungen europäischen Rechts, welches auch für Tschechien gilt (vgl. Art. 1 Abs. 3 Buchst. c Verordnung [EU] 2018/1139). Staatliche Luftrettungsdienste sind hingegen allgemein vom Anwendungsbereich des entsprechenden europäischen Rechts ausgenommen (vgl. Art. 2 Abs. 3 Buchst. a Verordnung [EU] 2018/1139). Unter anderem deshalb regelt das Rahmenabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst vom 04.04.2013 (BGBl. 2015 II S. 1091 ff.) in Art. 7 Abs. 4 ergänzend, dass Befähigungsnachweise von Luftfahrzeugführern, (…), technische Ausstattungen, Genehmigungen und andere Anforderungen, die zur Durchführung von Einsätzen der Einsatzkräfte notwendig sind und die den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei entsprechen, als ihren eigenen Rechtsvorschriften entsprechend anerkannt werden. Hinzukommt, dass im Rettungsdienst eingesetzte Luftfahrzeuge, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stationiert sind, bei der Durchführung von Rettungseinsätzen das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei überfliegen und auch auf anderen Plätzen als auf zugelassenen Flugplätzen und Flächen, die zum Landen und Starten bestimmt sind, landen und starten können (vgl. Art. 9 Abs. 2 Rahmenabkommen).